dbb magazin 9/2020

Sonderöffnungsaktion der privaten Krankenversicherung Jetzt Wechsel in die PKV prüfen! Der Verband der Privaten Krankenversicherungen hat eine Sonderöffnungs- aktion für freiwillig gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte angekün- digt, die vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 läuft. Die besonderen Konditionen können in diesem Zeitfenster freiwillig gesetzlich versicherten Beamtinnen und Beamten den Wechsel in die PKV ermöglichen, deren Verbeamtung nach dem 1. Januar 2005 erfolgt ist. Dadurch wird der Wechsel in die normalen Tarife der PKV möglich, ohne dass Antrag­ stellerinnen und Antragsteller aus Risikogründen von den teil- nehmenden Unternehmen ab- gelehnt werden können. Leis- tungsausschlüsse werden nicht vorgenommen und Zuschläge zum Ausgleich erhöhter Risiken – soweit sie erforderlich sind – auf maximal 30 Prozent des tariflichen Beitrages begrenzt. << Hintergrund Die privaten Krankenversiche- rungen haben bereits seit 1987 eine Öffnung zur erleichterten Aufnahme für Beamte und de- ren Angehörige ermöglicht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beitragskalkulation der priva- ten Krankenversicherung nicht nach dem Einkommen erfolgt, sondern nach dem Eintrittsal- ter und einer Risikobewertung für Vorerkrankungen. Mit der Einführung der Ver­ sicherungspflicht durch das Gesetz zur Stärkung des Wett- bewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung wurden in einem zweiten Schritt zum 1. Januar 2009 auch Beamtin- nen und Beamte einbezogen. Dafür musste auch sicherge- stellt werden, dass ein Zugang zur PKV über die Öffnungs­ aktion beziehungsweise über den neu geschaffenen Basis- tarif möglich ist. In diesem neu geschaffenen Basistarif sind Risikozuschläge nicht zu zahlen und Leistungsausschlüsse wer- den nicht vorgenommen. << Basistarif Die Leistungen des Basistarifs sind in Art, Umfang und Höhe an die Leistungen der gesetzli- chen Krankenversicherung an- gelehnt. Auch hier gilt, ebenso wie im (alten) Standardtarif, dass der Versicherungsbeitrag nicht höher als der durch- schnittliche Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversi- cherung sein darf. Die Begren- zung des Höchstbeitrages auf 150 Prozent bei Ehegatten und Lebenspartnern, wie im (alten) Standardtarif, ist im Basistarif nicht vorgesehen. Jeder Versi- cherte muss seinen vollen Bei- trag entrichten. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe tritt an Stelle des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversi- cherung ein Höchstbeitrag, der dem prozentualen Anteil des beihilfeergänzenden Leis- tungsanspruches entspricht. Für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge haben, ge- nügt dies zur Erfüllung der Versicherungspflicht. Mit Ende der Heilfürsorge ist jedoch eine Krankenversiche- rung erforderlich. Daher ist eine Anwartschaftsversiche- rung während der Heilfürsor- ge sinnvoll, um eine geeignete Absicherung im Ruhestand sicherzustellen. << Standardtarif Der Standardtarif steht nur offen, wenn vor dem 1. Januar 2009 eine private Krankenver- sicherung bestand und Interes- sentinnen und Interessenten dort bereits seit mindestens zehn Jahren versichert sind. Außerdemmuss einer der drei folgenden Punkte zutreffen: > Mindestalter 65 Jahre oder > Mindestalter 55 Jahre alt und das Einkommen liegt unter service für beamte Model Foto: Syda Productions / Colourbox.de 24 dbb > dbb magazin | September 2020

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