dbb magazin 5/2020

Homeoffice Gesundes Arbeiten zu Hause Eine Virus-Pandemie hat die halbe Bundesrepublik ins „Homeoffice“ geschickt. Wer kann, arbeitet von zu Hause aus, um die Infektionsgefahr für sich und andere zu minimieren. Dabei ist der Begriff „Homeoffice“ irreführend, denn fast alle in die eigenen vier Wände Verbann- ten arbeiten jetzt lediglich „mobil“ von zu Hause aus. Dennoch sollten Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber und Beschäftigte jetzt darauf achten, die Arbeitsplätze ergonomisch so einzu- richten, dass längeres Arbeiten ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich ist. Arbeitsrechtlich betrachtet ist „Homeoffice“ eigentlich eine Form der Telearbeit, die in der Arbeitsstättenverordnung definiert ist und bei der der Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftig- ten eingerichtet sowie eine verbindliche wöchentliche Ar- beitszeit und die Dauer der Einrichtung bestimmt hat. Darüber hinaus müssen die Rahmenbedingungen dafür ar- beitsvertraglich geregelt sein und allen Anforderungen an die Datenschutz-Grundverord- nung und das Bundesdaten- schutzgesetz genügen. Außer- dem stellt der Arbeitgeber das entsprechende Mobiliar und die Arbeitsmittel. Bei der mobilen Arbeit, die ak- tuell ein Großteil der Beschäf- tigten von zu Hause aus er­ ledigt, sind die rechtlichen Anforderungen nicht so hoch. Beschäftigte gehen dabei ihrer Arbeit zeitweise an beliebigen Orten nach, wobei mobiles Arbeiten nicht weiter gesetz- lich definiert ist. Hier gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht, wohl aber das Arbeits- schutzgesetz und das Arbeits- zeitgesetz, an die sich Arbeit- geber und Arbeitnehmer halten müssen. In diesem Zusammenhang soll- ten Beschäftigte und Arbeit­ geber sowie Dienstherrn auf ergonomisch eingerichtete Ar- beitsplätze achten. „Gerade arbeitnehmerrechte © Unsplash.com / Dillon Shook keiten sowie gemäß der Un- terweisung und Weisung des Arbeitgebenden für ihre Si- cherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. << Gilt das Arbeitszeitgesetz? Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt bei Homeoffice (Telearbeit) und mobilem Arbeiten. Gemäß § 3 ArbZG darf die werktägli- che Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn in- nerhalb von sechs Kalender- monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (wobei der Samstag ein normaler Werktag im Sinne des Arbeits- zeitgesetzes ist). Arbeitnehmende müssen nach Beendigung der tägli- chen Arbeitszeit grundsätz- lich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Dabei gilt all- gemein als Ruhezeit der Zeit- raum zwischen dem Ende der Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten Arbeitszeit. Ar- beitnehmende dürfen wäh- rend dieser Ruhezeit zu keiner Arbeitsleistung herangezogen werden. Dies gilt auch für die Arbeit zu Hause. Der Arbeitgeber beziehungs- weise die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die dargestellten gesetzli- chen Regelungen eingehalten werden. << Sind Wegeunfälle versichert? Leider ist der Unfallschutz für Wegeunfälle außerhalb des Homeoffice derzeit nicht klar geregelt. Nach dem Gesetz ist grundsätzlich nur der unmit- telbare Arbeitsweg bei Unfäl- len versichert. Nach der stän- digen Rechtsprechung beginnt der, sobald das eigene Zuhau- se verlassen wird, um direkt zur Arbeit zu gelangen („Au- ßentürprinzip“). 1971 hatte der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme festgelegt. Danach standen Beschäftigte auch dann unter dem gesetzlichen Unfallschutz, wenn sie einen Umweg machten, um ihr Kind in den Kindergarten oder eine andere Betreuungsstelle zu bringen. << dbb Spezial im Internet Mehr Antworten zu Fragen rund um Arbeitsrecht, Ar- beitsschutz und mobiles Arbeiten beziehungsweise Telearbeit finden Sie auf den Informationsseiten des dbb zur Corona-Pandemie im Internet: www.dbb.de/ corona-informationen- fuer-den-oeffentlichen- dienst.html. 32 dbb > dbb magazin | Mai 2020

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