dbb magazin 5/2020

arbeitnehmerrechte Mobiles Arbeiten Was geht, was geht nicht? Mobil oder im „Homeoffice“ zu arbeiten, ist für viele Berufstätige eine große Erleichterung, gerade wenn es darum geht, Familie und Beruf besser zu verein- baren. Was in vielen Bereichen bereits gelebter Alltag ist, ist für andere ein hart erkämpftes Privileg. Mit der Coronavirus-Krise hat sich das schlagartig geän- dert: So viele Beschäftigte wie noch nie sind derzeit darauf angewiesen, von zu Hause aus zu arbeiten. Positive Erfahrungen mit den mobilen Heimbüros könnten Arbeitgebende und Beschäftigte ermutigen, gelegentliche Arbeit in den eigenen vier Wände zu erleichtern. Welche Rechte gelten fürs Arbeiten im Homeoffice und worauf sollten Beschäftigte beimmobilen Arbeiten achten? Für Beamtinnen und Beamte in Bund, Ländern und Kom­ munen gelten die jeweils ein- schlägigen beamtenrechtli- chen Vorschriften wie zum Beispiel die jeweiligen Arbeits- zeitverordnungen auf Bun­ desebene und auf Ebene der Länder, die je nach Gebietskör- perschaft unterschiedlich aus- fallen können. Weitergehende Regelungen zur Ermöglichung und zur Ausgestaltung von Telearbeit, Heimarbeit und mobilem Arbeiten werden vielfach auf Dienststellen­ ebene im Rahmen von Dienst- vereinbarungen getroffen. << Gibt es ein Recht auf Heimarbeit? Bisher gibt es keinen Rechtsan- spruch auf Homeoffice, auch dann nicht, wenn das Gesund- heitsrisiko für Beschäftigte am Arbeitsplatz durch eine Pande- mie steigt. In solchen Fällen ist Homeoffice jedoch im Sinne der Arbeitgeberfürsorge zum Schutz der Beschäftigten ein sinnvolles Mittel, etwa um eine Infektion auszuschließen und den Betrieb „am Laufen“ zu halten. In diesen Fällen gel- ten die für Homeoffice und mobiles Arbeiten üblichen Rechtsgrundlagen. Im Rahmen seiner Fürsorge- pflicht gegenüber seinen Be- schäftigten darf der Dienstherr nach rechtlicher Einschätzung des dbb in der Corona-Krise Be- amtinnen und Beamte anwei- sen, ihre Tätigkeit im Homeof- fice auszuführen. Kommt eine Beamtin oder ein Beamter der Aufforderung nicht nach, liegt ein unentschuldigtes Fehlen vor, das entweder durch Ur- laub, Überstunden oder Kür- zung der Besoldung ausgegli- chen werden muss. Als letztes Mittel kann ein Disziplinar­ verfahren eingeleitet werden, weil der Dienstleistungspflicht nicht nachgekommen wird. << Wie verbreitet ist Homeoffice? Vor der Corona-Krise arbeite- ten rund fünf Millionen Arbeit- nehmende deutschlandweit von zu Hause. Noch viel mehr Beschäftigte hätten den Wunsch danach. Vor allem Eltern und Personen mit Pfle- geverantwortung gehören zu dieser Beschäftigtengruppe. Bisher wird mobiles Arbeiten oder Homeoffice jedoch deut- lich häufiger unter dem Aspekt der Flexibilisierung von Ar- beitsaufgaben im Führungs­ bereich eingesetzt. Demnach © Unsplash.com / Chris Adamus 30 dbb > dbb magazin | Mai 2020

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