dbb magazin 3/2020

Der Fall des Monats Nasenbeinfraktur vereitelt Dinner Die Fahrt zur Nahrungsaufnahme kann eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit sein. Das dbb Dienst- leistungszentrum Süd-West führte erfolg- reich ein entsprechendes Verfahren. Es ging um die Frage, ob ein auswärtig untergebrachtes Mitglied eines Gesamtperso- nalrats einen Arbeitsunfall erlitten hat, wenn dieser auf demWeg in ein Restaurant geschah. Ein auswärtig untergebrachtes Mitglied eines Gesamtperso- nalrats begab sich am Abend nach der Gremiumssitzung auf den Weg in ein Restaurant, das drei bis vier S-Bahn-Stationen vom Tagungshotel entfernt war. Das Tagungshotel hielt keine eigene Gastronomie vor, sodass ein auswärtiges Essen anberaumt war. Das Mitglied erlitt beim Betreten der S-Bahn einen Unfall: Die Türen der S-Bahn schlossen sich ungewöhnlich schnell, das Mitglied wurde einge- klemmt, stolperte und erlitt eine Nasenbeinfraktur. Dieses Ereignis ist als Arbeitsunfall anzuerkennen, so das Sozial- gericht Reutlingen in einem Urteil vom 5. Dezember 2019 (Az.: S 6 U 1605/18). Versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII ist dem- nach auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätig- keit zusammenhängenden un- mittelbaren Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit. Das Aufsuchen einer nicht un- verhältnismäßig weit entfern- ten Gaststätte ist vom Unfall- versicherungsschutz gedeckt, weil sich ein Versicherter auf einer Dienstreise dem Um- stand, auswärts essen gehen zu müssen, nicht entziehen kann. Der Versicherungs- schutz ende dort, wo der Versicherte eine Gaststätte aufsucht, die von der Unter- kunft unverhältnismäßig weit entfernt wäre, obwohl in der näheren Umgebung gleich- wertige Gaststätten zur Einnahme angemessener Mahlzeiten zur Verfügung stehen. ak << Info Der dbb gewährt den Einzel- mitgliedern seiner Mitglieds- gewerkschaften berufsbezo- genen Rechtsschutz. © Colourbox.de/Kzenon

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