dbb magazin 3/2020

schen mit einer schweren im Vergleich zu Menschen mit vie- len kleineren Teilhabebeein- trächtigungen führen. Nach lauter Kritik (auch vonseiten des dbb) stellte das Ministeri- um in Aussicht, bei der alten Regelung zu bleiben, also auch weiterhin geringere Einzel-GdB in die Gesamtbeurteilung ein- fließen zu lassen. Künftige Berücksichtigung von Hilfsmitteln bei Beurteilung der Teilhabebeeinträchtigung Nach aktueller Rechtslage wer- den bei einigen Gesundheits- störungen Hilfsmittel als Teil- ausgleich berücksichtigt, bei anderen aber nicht. So können Sehhilfen beispielsweise eine Teilhabebeeinträchtigung mindern, während Prothesen bisher bei der Begutachtung keine Berücksichtigung finden. Deshalb soll künftig ein durch Hilfsmittel erreichbarer Aus- gleich der Funktion einheitlich und gleichermaßen berück- sichtigt werden. Trotz des Ein- bezugs von Hilfsmitteln wer- den die meisten GdB der Höhe nach unverändert bleiben. Dies kommt auch daher, dass künf- tig der zusätzliche Aufwand für die Pflege und Instandhaltung des Hilfsmittels Berücksichti- gung findet. Zugrundelegung des „bestmög- lichen“ Behandlungsergebnis- ses bei GdB-Feststellung Bereits bei der Begutachtung der Teilhabebeeinträchti­ gung(en) davon auszugehen, dass das bestmögliche Behand- lungsergebnis erzielt wird, trägt weder der regional un- terschiedlichen Versorgungs- situation in unserem Land Rechnung noch der Tatsache, dass das Optimum häufig auch eine Frage der finanziel- len Möglichkeiten des Einzel- nen ist. Auch an flächende- ckenden Beratungsangeboten, die bei der sinnvollen Kombi- nation von Behandlungsoptio- nen und Hilfsmitteln helfen könnten, mangelt es derzeit noch. Außerdem sollte die Frage er- laubt sein: Ist das „bestmög­ liche Behandlungsergebnis“ individuell oder allgemein zu sehen und wer definiert es? Der dbb wird sich im bevorste- henden Gesetzgebungsverfah- ren gegen diese Neuregelung aussprechen. Heilungsbewährung Wenn absehbar ist, dass sich der Gesundheitszustand inner- halb eines bestimmten Zeit- raumes nach der Begutach- tung mutmaßlich bessert, kann für die voraussichtliche Dauer ein pauschal über die eigentliche Teilhabebeein- trächtigung hinausgehender erhöhter GdB gewährt werden. Er unterliegt somit der Hei- lungsbewährung. Gängig ist dies beispielsweise bei Patien- ten, die sich einer Chemothera- pie unterziehen müssen und in dieser belastenden Phase ei- nen erhöhten GdB zugespro- chen bekommen. Künftig soll eine feste Definiti- on der Heilungsbewährung zu mehr Rechtssicherheit und Transparenz führen und eine konkrete Grundlage dafür ge- schaffen werden, wann eine Heilungsbewährung in Be- tracht zu ziehen ist. Transparenz und Planbarkeit sind zwar grundsätzlich begrü- ßenswert, allerdings darf dies nicht zu Absenkungen von pau- schalen Einzel-GdB in bestimm- ten Bereichen führen. krz<< Forum Behindertenpolitik Das 5. dbb Forum Behin­ dertenpolitik zum Thema „Bundesteilhabegesetz auf halber Strecke und kein Ende der Reformen“ findet am 28. und 29. April 2020 im dbb forum berlin statt. Weitere Informationen zum Programm sowie zur Anmeldung: https://bit.ly/2RXsI6O > dbb magazin | März 2020 dbb

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