dbb magazin 12/2019

arbeitnehmerrechte Mobiles Arbeiten in der Bundesverwaltung Heute arbeite ich von zu Hause! Die Angebote zur Inanspruchnahme von mobilem Ar- beiten erhalten mehr und mehr Einzug in die Behör- denlandschaft der Bundesverwaltungen in Deutsch- land – zum einen wegen des zunehmenden Bedarfs an dienstlichen oder beruflichen Instrumenten zur besse- ren Vereinbarkeit von Beruf und Familie, zum anderen wegen der technologischen Dynamik. Mobiles Arbei- ten oder auch flexiblere Arbeitszeitmodelle sind für diese Anliegen unstrittig die geeigneten Instrumente. Doch wie können Personalräte mobiles Arbeiten sinn- voll gestalten und welche Rahmenbedingungen und Regeln sollten dafür geschaffen beziehungsweise mit der Behördenleitung vereinbart werden? Mobiles Arbeiten, Homeoffice, flexible Arbeitsorte – virtuell können wir weit entfernten Kolleginnen und Kollegen so- wie Beteiligten ganz nah sein. Immer mehr Beschäftigte ha- ben ihr Büro bei sich. In fast allen Berufszweigen des öf- fentlichen Dienstes gibt es Teilbereiche, die durch mobiles Arbeiten erledigt werden kön- nen. Aber natürlich müssen beispielsweise Pflegedienste oder Feuerwehrleute für die eigentliche Tätigkeit körperlich anwesend sein. Die Behörden stehen vor der Herausforde- rung, sowohl Angebote ort- und zeitflexiblen Arbeitens vorzuhalten. << Entwicklungen zum mobilen Arbeiten Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hatte imMai 2017 allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen An- spruch darauf eingeräumt, ihre Arbeitszeiten flexibler zu gestalten und die Angebote des mobilen Arbeitens zu nut- zen. Dazu wurde ein umfassen- des Regelwerk zur Nutzung und zum weiteren Ausbau des Angebots in Form einer Dienstvereinbarung mit der zuständigen Personalvertre- tung vereinbart. Von den rund 700 Beschäftigten des BMFSFJ arbeiteten bereits bei Abschluss der Dienstvereinbarung gut die Hälfte mobil. Relativ zeitnah haben die An­ gebote des mobilen Arbeitens auch in der Bundesfinanzver- waltung Einzug gehalten – so haben beispielsweise der Ge- samtpersonalrat und der Be- zirkspersonalrat bei der Gene- ralzolldirektion entsprechende Dienstvereinbarungen für die Möglichkeit der Inanspruch­ nahme des mobilen Arbeitens durch Beschäftigte des Zolls abgeschlossen. Eine Rahmen- dienstvereinbarung „Mobiles Arbeiten“ zwischen dem Bun- desministerium der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Finanzen sieht den Abschluss gleich gelagerter Dienstverein- barungen im Bundeszentralamt für Steuern sowie im Informati- onstechnikzentrum Bund unter der Berücksichtigung behör- denspezifischer Bedingungen vor. In der Bundesfinanzverwal- tung bestanden bis dato bereits Erfahrungen zur flexiblen Ge- staltung des Arbeitsortes durch die Möglichkeit der Inanspruch- nahme von Telearbeit. Die Be- willigung von Telearbeit erfolgt unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen temporär und ist damit eine auf Dauer und zu bestimmten Arbeitstagen fest- gelegte Form des Homeoffice. Das mobile Arbeiten ist in Ab- grenzung zur alternierenden Telearbeit ausschließlich für eine vorübergehende und kurz- fristige Inanspruchnahme vor- gesehen und soll daher mit ei- nemmöglichst weitestgehend unbürokratischem Verfahren umgesetzt werden. Mobiles Arbeiten bietet im Gegensatz zur Telearbeit mehr Flexibilität bezüglich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. << Ziele und Grundsätze von mobilem Arbeiten Ziel des mobilen Arbeitens ist eine weitere Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen, insbeson- dere des Arbeitsortes, um eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, eine Stei- gerung der Mitarbeiterzufrie- denheit sowie der Attraktivität der Dienststelle zu erreichen. Dabei übernehmen die Be- schäftigten und die Führungs- kräfte gemeinsam Verantwor- tung für den Umgang mit der mobilen Arbeit. Die Beschäftig- ten tragen ein besonderes Maß an Eigenverantwortung bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit und ihres Arbeitsortes. Eine ständige Erreichbarkeit der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter soll durch mobiles Arbeiten ausdrücklich nicht gewährleis- tet und verfolgt werden. Die Führungskräfte müssen hierfür eine besondere Verantwortung übernehmen. Denn der verant- wortliche Umgang mit Arbeits- zeit ist eine wichtige Vorausset- zung für den Erfolg des mobilen Arbeitens. Dazu sollte in Dienst- vereinbarungen festgelegt wer- den, in welchen Zeiträumen Mitarbeiter(innen) erreichbar sein müssen. Die Erreichbarkeit außerhalb der regulären Ar- beitszeiten – ein „always on“ – ist nicht Sinn und Zweck des mobilen Arbeitens. Grundsätzlich stellen jegliche Formen von dienstlicher oder © Colourbox.de 32 dbb > dbb magazin | Dezember 2019

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