Bundeslaufbahnverordnung Modernes Beamtenrecht schafft Anreize Am 17. März 2026 ist die neue Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in Kraft getreten. Die Reform ist Teil der Modernisierungsagenda der Bundesregierung, die Bürokratie abbauen, Verfahren beschleunigen und staatliche Strukturen effizienter gestalten soll. Die Gesetzesnovelle wurde durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zwingend erforderlich. Da die bisherige BLV auf keiner ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhte, musste sie vollständig neu erlassen werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Unter anderem wurde die Möglichkeit, Dienstposten der höheren Laufbahn mit Personen ohne die erforderliche Laufbahnbefähigung zu besetzen, aus dem Gesetzentwurf gestrichen – ein Erfolg des dbb, der sich mit Stellungnahmen und Beteiligungsgesprächen in das Novellierungsverfahren eingebracht hatte. Die Förderung besonders leistungsstarker Beamtinnen und Beamter einer niedrigeren Laufbahn bleibt damit ein wichtiges Instrument für Leistungsanreize und Talentsicherung in der Bundesverwaltung. Gerade in Zeiten des demografischen Wandels und des Fachkräftemangels müssen Behörden fähigen und erfahrenen Beschäftigten attraktive Entwicklungsperspektiven eröffnen. Die Reform beinhaltet vier zentrale Neuerungen: Fortbildungsabschlüsse: Künftig genügt in den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes sowie des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes anstelle eines Bachelorabschlusses ein Bachelor Professional oder ein Master Professional in Verbindung mit einer passenden hauptberuflichen Tätigkeit für den Zugang zur Laufbahn. Grundlage dafür war eine Untersuchung, die sowohl die Gleichwertigkeit der Abschlüsse als auch den tatsächlichen Personalbedarf analysierte. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Trennung zwischen Bachelor- und Masterabschlüssen (jeweils auch mit Promotion) als Bildungsvoraussetzungen für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes grundsätzlich nicht aufgegeben werden muss. Ein grundsätzlicher Bedarf wurde vor dem Hintergrund der schwierigen Situation bei der Gewinnung qualifizierter Nachwuchskräfte im technischen/ naturwissenschaftlichen Bereich gesehen. Fachspezifische Qualifizierung: Für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst wird ein praxisorientiertes Qualifizierungsverfahren eingeführt. Es schafft einen Weg für Beschäftigte, die ihre Kompetenz über viele Jahre in der Praxis erworben haben. Mit der nun vorgesehenen Einführung des praxisorientierten Aufstiegsverfahrens der fachspezifischen Qualifizierung auch im höheren Dienst steht nun für alle Laufbahngruppen wieder ein berufspraktisches Aufstiegsformat zur Verfügung. Wechsel zwischen Land und Bund: Aufstiege in den Ländern, die den Anforderungen der fachspezifischen Qualifizierung des Bundes entsprechen, sollen künftig den Zugang zu den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes des Bundes ermöglichen. Anhebung der Höchstaltersgrenze: Die Höchstaltersgrenze für Aufstiegsverfahren wird auf 60 Jahre angehoben. Das Bundesministerium des Innern begründet dies mit der demografischen Entwicklung und dem steigenden Renteneintrittsalter. Entscheidend sei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ausbildung und Restdienstzeit. Darüber hinaus enthält die Novelle weitere Änderungen, etwa beim Vorbereitungsdienst. So besteht jetzt die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung bei zwei Pflichtmodulen und einer Verkürzung der Mindestdauer für Vorbereitungsdienste im höheren Dienst von 18 auf 14 Monate. Beim Aufstiegsverfahren für eine fachspezifische Qualifizierung ist nur noch das erste statt das zweite Beförderungsamt erforderlich. Weiter enthält die BLV weitere Konkretisierungen zu § 25 Bundesbeamtengesetz (BBG) zur Berücksichtigung von Elternzeit. Bei einem Aufstieg findet eine Verlängerung wegen Elternzeit nur statt, wenn das Aufstiegsziel gefährdet ist. Elternzeit vor Eintritt in das Beamtenverhältnis wird abgesehen von der Mindestprobezeit auf die Probezeit angerechnet. som BEAMTE Foto: Roman Babakin/Colourbox.de AKTUELL 9 dbb magazin | April 2026
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