dbb magazin 4/2026

BEAMTE Jugend- und Auszubildendenvertretung: unverzichtbar für starke Beteiligung Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die spezialisierte Interessenvertretung für alle Jugendlichen und Auszubildenden in einer Dienststelle. Obwohl der Personalrat alle Beschäftigten vertritt, ist die JAV unverzichtbar, weil sie sich ausschließlich auf die besonderen Anliegen junger Beschäftigter konzentriert. Sie vertritt die spezifischen Belange und besonderen Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden. Eine JAV kann nur dort gebildet werden, wo ein Personalrat existiert und mindestens fünf Jugendliche oder Auszubildende beschäftigt werden. Wahlberechtigt sind alle unter 18 Jahren sowie alle Auszubildenden unabhängig vom Alter. Wählbar ist grundsätzlich, wer sich in einer Ausbildung befindet oder unter 26 ist. Zu den Aufgaben der JAV gehören Antragsrechte, Kontrollpflichten sowie die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden. Sie überwacht unter anderem die Einhaltung des Berufsbildungsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Bei Verstößen muss sie den Personalrat einschalten. Im Arbeitsalltag hält die JAV regelmäßige Sitzungen ab, kann Sprechstunden anbieten und nimmt an Personalratssitzungen teil. Bei Themen, die Jugendliche besonders betreffen, hat sie ein erweitertes Teilnahmerecht und, wenn eine Angelegenheit überwiegend junge Beschäftigte betrifft, sogar Stimmrecht. Kommt es zu Beschlüssen des Personalrats, die wichtige Interessen der Jugendlichen beeinträchtigen, kann die JAV ein Veto einlegen. Dann muss der Personalrat den Beschluss für fünf Arbeitstage aussetzen. Einmal jährlich findet zudem eine Jugend- und Auszubildendenversammlung statt, die als Forum für Austausch und Anliegen dient. som Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Wann können Beamtinnen und Beamte abschlagsfrei in den Ruhestand treten? Bei einer Ruhestandsversetzung vor Vollendung der jeweiligen Altersgrenze wird das Ruhegehalt um 0,3 Prozent pro Monat – das entspricht 3,6 Prozent pro Jahr des vorzeitigen Ruhestands – gekürzt (Versorgungsabschlag). Ein abschlagsfreier Ruhestand erfolgt daher grundsätzlich erst ab Erreichen der jeweils maßgeblichen Altersgrenze. Allerdings bestehen einige Sonderregelungen, bei denen ein Versorgungsabschlag nicht zum Abzug gebracht wird: Bei Ruhestandsversetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit wird das relevante Lebensalter für die Berechnung eines Versorgungsabschlages um zwei Jahre gegenüber der Regelaltersgrenze vorgezogen (Abschlagsaltersgrenze). Eine Abschlagsfreiheit ist damit bereits zwei Jahre vor Vollendung der Regelaltersgrenze erreicht, nicht dagegen bei besonderen Altersgrenzen. Bei Dienstunfähigkeit ist der Versorgungsabschlag darüber hinaus auf insgesamt 10,8 Prozent begrenzt. Im Falle der Gewährung eines Unfallruhegehalts aufgrund eines Dienstunfalls finden die Regelungen zum Versorgungsabschlag keine Anwendung. Bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung auf Antrag bei Schwerbehinderung wird die rechnerische Altersgrenze (Abschlagsaltersgrenze) ebenfalls gegenüber der Regelaltersgrenze herabgesetzt. Die gesetzlichen Festlegungen, ab wann der Versorgungsabschlag bei Schwerbehinderung entfällt und ob eine Begrenzung besteht, sind in Bund und Ländern hierzu jedoch nicht mehr einheitlich. Zumindest in Bayern existiert zudem eine Sonderregelung für einen abschlagsfreien Ruhestandseintritt für Vollzugsbeamte mit besonderen Altersgrenzen, welche langjährigen Schicht- oder Wechselschichtdienst oder Dienst zu vergleichbar ungünstigen Zeiten geleistet haben. Schließlich bestehen durchgehend antragsabhängige Ausnahmeregelungen für Fälle langjähriger Dienstzeiten. Diese müssen bei Vollendung des 65. Lebensjahres bereits 45 Jahre anrechnungsfähiger Zeiten umfassen. Für die Fallgruppe der Dienstunfähigkeit erfordert dies 40 Jahre anrechnungsfähiger Zeiten bei Vollendung des 63. Lebensjahres; in Bayern gilt dagegen jeweils das 64. Lebensjahr. Das Vorliegen der in Bund und Ländern im Detail nicht inhaltsgleichen Voraussetzungen muss im Einzelfall geprüft werden. wa Model Foto: Colourbox.de Beamte – Fragen und Antworten

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