dbb magazin 4/2026

RECHT Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Anke Adamik (ada), Christoph Dierking (cdi), Domink Schindera (dsc), Stefan Sommer (som), Matthias Warnking (wa) und Dr. Frank Zitka (zit) Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: © Unsplash.com/AC Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 57,20 Euro zzgl. 10,20 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 6,40 Euro zzgl. 2,20 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Marion Clausen, Telefon: 030.7261917-32. E-Mail: marion.clausen@dbbverlag.de. Anzeigendisposition: Britta Urbanski, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 67, gültig ab 1.1.2026. Druckauflage: 549 265 (IVW 4/2025). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. ­ #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 4|2026, 77. Jahrgang Kopftuchverbot ist Diskriminierung Eine Bewerberin auf eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin am Flughafen darf nicht abgelehnt werden, weil sie ein Kopftuch trägt. Bei entsprechender Ablehnung kann sie eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat (8 AZR 49/25). Die Klägerin hatte sich bei der Beklagten auf eine Stelle als sogenannte Luftsicherheitsassistentin in der Passagier- und Gepäckkontrolle beworben. Sie ist Muslima und trägt in der Öffentlichkeit ausnahmslos ein Kopftuch. Nachdem die Klägerin im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild vorgelegt hatte, auf dem sie mit Kopftuch zu sehen war, wurde ihre Bewerbung abgelehnt. Die Klägerin sah darin eine Diskriminierung wegen der Religion und verlangte vor Gericht eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Das beklagte Unternehmen führt im Auftrag der Bundespolizei am Flughafen Hamburg die Passagier- und Gepäckkontrolle durch. Die im Unternehmen beschäftigten Luftsicherheitsassistentinnen und -assistenten sind daher von der Bundespolizei „beliehen“, das heißt, sie führen eine grundsätzlich hoheitliche Aufgabe aus. Im Unternehmen gilt eine Konzernbetriebsvereinbarung, die jede Art von Kopfbedeckung verbietet. Die Beklagte argumentierte, als von der Bundespolizei Beliehene unterlägen die Luftsicherheitsassistentinnen und -assistenten einem staatlichen Neutralitätsgebot. Daher sei das Verbot, bei der Arbeit ein Kopftuch zu tragen, gerechtfertigt. Schon die Vorinstanzen hatten der Klägerin recht gegeben und ihr eine Entschädigung in Höhe von 3 500 Euro zugesprochen. Die Beklagte blieb mit ihrer vor dem BAG eingelegten Revision erneut erfolglos. Laut BAG hat die Klägerin ausreichend Indizien vorgetragen, die eine Benachteiligung aufgrund der Religion vermuten lassen. Die Beklagte habe die Vermutung nicht widerlegt. Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG. Auch das von der Beklagten vorgebrachte Argument, das Tragen von religiösen Symbolen könne die ohnehin häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen verschärfen, ließ das Gericht nicht gelten. Es seien keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es durch das Tragen eines Kopftuchs tatsächlich vermehrt zu Konfliktsituationen komme. Urteil des Monats © Unsplash.com/Getty Images SERVICE 41 dbb magazin | April 2026

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