RECHT Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Anke Adamik (ada), Christoph Dierking (cdi), Thilo Hommel (th), Sandra Offermann (off), Domink Schindera (dsc) und Stefan Sommer (som) Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: © Christiane Theobald Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 57,20 Euro zzgl. 10,20 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 6,40 Euro zzgl. 2,20 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Marion Clausen, Telefon: 030.7261917-32. E-Mail: marion.clausen@dbbverlag.de. Anzeigendisposition: Britta Urbanski, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 67, gültig ab 1.1.2026. Druckauflage: 549 265 (IVW 4/2025). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 3|2026, 77. Jahrgang Kündigungsgründe AU ohne ärztliche Untersuchung als Kündigungsgrund Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist geschwächt, wenn sie ohne vorherige ärztliche Untersuchung ausgestellt wurde. Erweckt die AU dennoch den Eindruck, es habe eine Untersuchung gegeben, kann dies als Täuschung gewertet werden. Eine solche Täuschung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit Urteil vom 5. September 2025 (Az.: 14 SLa 145/25). Der Kläger, ein seit 2018 bei der Beklagten beschäftigter IT-Consultant, ging gegen seine außerordentliche fristlose Kündigung vor. Hintergrund war eine Krankmeldung im August 2024. Zum Beleg seiner Arbeitsunfähigkeit legte er der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die online gegen Entgelt ohne vorheriges ärztliches Gespräch nach Ausfüllen eines Fragebogens von einem Arzt oder einer Ärztin aus dem Ausland, ohne Praxissitz oder Zulassung in Deutschland ausgestellt wurde. Laut der Bescheinigung war der Kläger von einem „Privatarzt per Telemedizin“ für vier Tage krankgeschrieben. Er sei „arbeitsunfähig aufgrund Fernuntersuchung“. Der Arbeitgeber stellte Nachforschungen zum Anbieter des Attests an und kündigte anschließend dem Kläger außerordentlich und fristlos, ohne ihn zuvor abzumahnen. Das Gericht sah in dem Vorgehen eine bewusste Täuschung und hielt die außerordentliche fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung für gerechtfertigt. Mit der Bescheinigung habe der Eindruck erweckt werden sollen, dass die Vorgaben der § 4 und § 5 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses eingehalten worden seien. Diese seien zwar nicht laut Gesetz zwingend, entsprächen aber anerkanntermaßen den medizinischen Erkenntnissen zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit. Nach den dortigen Vorgaben darf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Obwohl das nicht der Fall gewesen sei, habe der entsprechende Eindruck durch Verwendung des Begriffs der „Fernuntersuchung“ sowie das optische Erscheinungsbild der Bescheinigung erweckt werden sollen. Dies stelle einen derart gravierenden Vertrauensbruch dar, dass eine Abmahnung entbehrlich sei. Urteil des Monats Model-Foto: Colourbox.de SERVICE 41 dbb magazin | März 2026
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