DBB AKADEMIE Langzeitkonto – ich bin dann mal weg (Büro-)Licht aus, Spot an: Der letzte Tarifabschluss im TVöD rückt das Thema Langzeitkonto ins Scheinwerferlicht. Die Betriebsparteien werden darauf hingewiesen (und auf diesem Wege freundlich ermuntert), dass sie Dienst- oder Betriebsvereinbarungen zu dem Thema abschließen können. Dabei wurde das langfristige Ansparen von manchen bislang durchaus kritisch beäugt. Zum einen aus Sorge, die Beschäftigten würden sich in der Ansparphase (zum Beispiel durch den Verzicht auf Urlaub und Freizeitausgleich) so überbeanspruchen, dass sie die Freiphase vor lauter Erschöpfung gar nicht mehr erleben. Zum anderen mit Blick auf die „Daheim“-, also im Büro, Gebliebenen, denen die Aufgaben der Abwesenden zusätzlich aufgebürdet werden könnten. Gute Gründe für Langzeitkonten Selbstverständlich gibt es aber auch gute Gründe für die Schaffung von Langzeitkonten. Die Tarifvertragsparteien erwähnen zum einen Sabbaticals – wer möglichst lange arbeiten soll, braucht zwischendurch vielleicht Verschnaufpausen. Zum anderen könnte das Guthaben zur Finanzierung von Teilfreistellungen verwendet werden, insbesondere um Betreuungs- und Pflegeverpflichtungen nachkommen zu können (also keine Sorge, es muss hier nicht um die gerade diskutierte „Lifestyle-Teilzeit“ gehen). Ebenfalls denkbar wäre ein Einsatz des Guthabens, um für eine Vergütung während einer selbst gewählten Qualifizierung zu sorgen. Und schließlich: Doch, ja, auch ein früheres Ausscheiden aus dem Berufsleben lässt sich so bewerkstelligen. Auf die Sozialversicherung achten Zentral wichtig ist, dass die Beschäftigten während der Freistellung weiter sozialversichert, also zum Beispiel krankenversichert, bleiben. Das setzt nach § 7 Abs. 1a SGB IV voraus, dass während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben finanziert wird. Ohne ein solches in Geld geführtes Konto kämen nach den gesetzlichen Vorgaben für Arbeitnehmende nur Freistellungen von bis zu einem Monat beziehungsweise im Rahmen von Gleitzeitkonten bis zu drei Monaten in Betracht. Ansparen von Geld auf einem Wertguthaben Für längere Auszeiten muss es also ein in Geld geführtes Konto sein. In einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung müsste dann geklärt werden, welche Entgeltbestandteile dort verbucht werden können, zum Beispiel die Jahressonderzahlung, Zeitzuschläge (für Überstunden, Rufbereitschaft, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit und so weiter), in Geld umgewandelter tariflicher Mehrurlaub oder von Kappung bedrohtes Guthaben auf dem Gleitzeitkonto. Dabei überweist der Arbeitgeber den sich ergebenden Betrag zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Spätere Entnahme Aus dem so entstehenden Geld-Guthaben wird die Vergütung während der späteren Freistellungsphase finanziert. Zu diesem Zeitpunkt haben sich typischerweise sowohl die Entgelttabelle als auch die Entgeltgruppe und/oder Stufe der Beschäftigten weiterentwickelt. Da das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweichen darf (vgl. § 7 Abs. 1a Nr.2 SGB IV), ergibt sich daher unter Umständen ein geringerer Freistellungsanspruch als sich zum Zeitpunkt des Ansparens ergeben hätte. Rund ums Ansparen und „Abfeiern“ sind viele Verfahrensfragen und Details zu klären. Die Verwaltung der Konten, einzuhaltende Fristen, Verfahren, Verzinsungen, Entnahmezwecke, Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, Übertragung auf andere Arbeitgeber beim Jobwechsel und verschiedene Störfälle sind zu bedenken. Viel zu tun, aber es könnte sich lohnen – bis demnächst in Südamerika! _ © Thiago/stock.adobe.com 38 SERVICE dbb magazin | März 2026
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