dbb magazin 3/2026

BEAMTE Mitbestimmung bei Stundenaufstockungen Bei der Erhöhung der Wochenarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten besteht ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats, wenn die Aufstockung nicht nur vorübergehend und nicht geringfügig ist. Entscheidend ist, dass eine solche Veränderung die Eingliederung der Beschäftigten in die Dienststelle wesentlich verändert und damit neue kollektive Interessen berührt. Eine Stundenaufstockung kann Auswirkungen auf die Arbeitsverteilung, die Chancen anderer Beschäftigter oder bestehende Konkurrenzsituationen haben. Sie kann zur Neuverteilung von Arbeitsvolumen führen, das bisher anderen übertragen war. Ebenso können Auswahlentscheidungen erforderlich werden, wenn mehrere Beschäftigte Interesse an zusätzlichen Stunden haben. Deshalb ist eine Beteiligung des Personalrats notwendig, um die Interessen der gesamten Belegschaft zu schützen. Die Kriterien für eine mitbestimmungspflichtige Aufstockung sind 1. nicht nur vorübergehend: Eine Aufstockung gilt in der Regel dann als nicht nur vorübergehend, wenn sie für länger als drei Monate vorgesehen ist. Kurzfristige Mehrarbeit oder Vertretungen fallen nicht darunter. 2. nicht nur geringfügig: Als nicht nur geringfügig ist eine Erhöhung des Arbeitsvolumens regelmäßig dann anzusehen, wenn die Wochenarbeitszeit um zehn oder mehr Stunden steigt. Ein solches Stundenpaket könnte typischerweise auch als eigenständige Teilzeitstelle vergeben werden und hat damit erhebliches Gewicht für die Personalstruktur. Dienststellen müssen Personalräte beteiligen, sobald eine Stundenaufstockung diese beiden Kriterien erfüllt. Es handelt sich nicht um eine personelle Maßnahme mit potenziellen Auswirkungen auf die gesamte Belegschaft. Personalräte sollten daher darauf achten, dass entsprechende Vorgänge vollständig vorgelegt und die Interessen aller Beschäftigten berücksichtigt werden. som Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Wofür gibt es Erschwerniszulagen? Die Besoldung von Beamtinnen und Beamten richtet sich nach den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder. Neben dem Grundgehalt können neben Amts-, Stellen- oder Strukturzulagen auch Erschwerniszulagen gezahlt werden. Mit ihnen sollen die bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigten besonderen Erschwernisse abgegolten werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um gefährliche Einsätze für Polizei, Feuerwehr oder auch Taucher handeln. Für diese besonderen Belastungen wird dabei ein finanzieller Ausgleich geleistet. Diese Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltsfähig, das heißt, bei der Berechnung von Ruhegehalt („Pension“) werden diese Zahlungen nicht berücksichtigt. Zu den Erschwerniszulagen zählt auch die Abgeltung von „Dienst zu ungünstigen Zeiten“, der in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes wie Polizei, Justizvollzugsanstalten oder Feuerwehr geleistet werden muss. Konkret handelt es sich dabei um Nachtarbeit und Feiertagsarbeit, die sowohl in gesundheitlicher als auch in sozialer Hinsicht besonders belastend ist. Körperlich sind Nachtdienste anstrengender als ein geregelter Tagesjob. Auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie fällt schwerer, wenn an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden muss. Deshalb erhalten Beamtinnen und Beamte des Bundes, zum Beispiel für Dienst am Samstag zwischen 13 Uhr und 20 Uhr, an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Heiligabend und Silvester oder nachts zwischen 20 Uhr und 6 Uhr morgens zusätzlich zum Gehalt eine Zulage. Die Voraussetzungen für die Gewährung der verschiedenen Erschwerniszulagen und deren Höhe sind in den Erschwerniszulagenverordnungen des Bundes und der Länder geregelt. Für die Bundesbeamten findet sich die Regelung in § 4 Abs. 1 der Erschwerniszulagenverordnung. off Model Foto: Colourbox.de Beamte – Fragen und Antworten INTERN 35 dbb magazin | März 2026

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