Digitales Zugangsrecht Faire Regeln für Gewerkschaftskommunikation Gewerkschaften leben davon, Mitglieder mit Informationen und guten Argumenten zu erreichen. Die Mitgliederwerbung und -information gehören zur durch Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes garantierten Betätigungsfreiheit. © Unsplash.com Werben einzelne Mitglieder für ihre Gewerkschaft, gilt das sogar als Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG. Kurz: Gewerkschaftliche Kommunikation ist grundrechtlich geschützt. Dienstherren und Arbeitgeber müssen sie dulden. Doch während sich die Arbeitswelt rasant digitalisiert, bleiben die gesetzlichen Rahmenbedingungen weit zurück. Analoge Kommunikationswege wie Flugblätter, Schwarze Bretter und Infostände erreichen viele Beschäftigte schlicht nicht mehr, ihre Wirkung verpufft vor der Übermacht digitaler Medien. Hinzu kommen neue Arbeitsformen: Desksharing, mobile Arbeit, Homeoffice. Immer weniger Beschäftigte haben einen festen Arbeitsplatz in der Dienststelle. Gewerkschaften haben es schwer, Mitglieder und Interessierte anzusprechen. Ohne digitale Zugangswege droht ein struktureller Kommunikationsverlust. Digitale Gewerkschaftsrechte Ein modernes Zugangsrecht darf sich nicht auf E-Mails beschränken. Die Realität in vielen Dienststellen zeigt längst, wie Teamplattformen wie Microsoft Teams die klassische E-MailKommunikation ersetzen. Sie sind Arbeitsraum, Austauschort und Informationskanal zugleich. Wer hier nicht präsent sein darf, verliert dauerhaft den Anschluss. Deshalb benötigen Gewerkschaften gleichberechtigte und praktikable Nutzungsmöglichkeiten aller digitalen, in den Dienststellen eingesetzten Kommunikationswege. Nur so können sie ihre verfassungsrechtlich garantierten Aufgaben erfüllen. Der dbb hat diese Entwicklung früh erkannt. Bereits 2019 forderte er in seinen Vorschlägen zur Digitalisierung im Rahmen des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein umfassendes digitales Zugangsrecht. Ein erster Schritt wurde 2021 getan: Gewerkschaften können im Intranet der Dienststellen des Bundes ihre Internetauftritte verlinken. Doch das reicht bei Weitem nicht aus. Ein statischer Link ersetzt keinen echten Zugang zu den Beschäftigten. Im Betriebsverfassungsgesetz fehlt bislang sogar jegliche Regelung. Ein unhaltbarer Zustand angesichts der digitalen Realität in den Betrieben. Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg unterstreichen die Dringlichkeit. Beide Gerichte kommen zum Ergebnis: Es gibt derzeit keine weitergehende gesetzliche Grundlage, die Arbeitgeber verpflichtet, Gewerkschaften digitale Zugänge zu ermöglichen. Konkret bedeutet das: keine Herausgabe dienstlicher E-Mail-Adressen für Wahlwerbung, keine Pflicht zur Bereitstellung digitaler Kommunikationskanäle ohne gesetzliche Regelung. Der Gesetzgeber muss handeln. Keine Gleichberechtigung ohne Zugangsrecht Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/3471), dass sie das im Koalitionsvertrag verankerte Ziel weiterverfolgt: Das Zugangsrecht der Gewerkschaften soll dergestalt um digitale Möglichkeiten ergänzt werden, dass es den analogen Rechten entspricht. Entscheidend aus Sicht des dbb: Was im Betriebsverfassungsgesetz geregelt wird, muss im Personalvertretungsrecht ebenso gelten. Gewerkschaftsrechte dürfen nicht vom Zufall des Rechtskreises abhängen. In einer zunehmend digitalisierten Arbeitswelt müssen auch die Gewerkschaftsrechte Schritt halten. Ein modernes Zugangsrecht ist kein Luxus, sondern Voraussetzung dafür, dass Gewerkschaften ihre verfassungsrechtlich geschützten Aufgaben erfüllen können. Der dbb engagiert sich für faire Bedingungen, starke Mitbestimmung und eine Gewerkschaftsarbeit, die Beschäftigte dort erreicht, wo sie heute arbeiten und kommunizieren. som 30 INTERN dbb magazin | März 2026
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