BEAMTE Neuerungen in der Bundesbeihilfeverordnung, Teil I Bearbeitung soll schneller werden Ein wichtiges Ziel ist die Zurückführung der vielfach zu langen Beihilfebearbeitungszeiten für Beamte und Versorgungsempfänger. Durch Verfahrenserleichterungen und Pauschalierungen soll überflüssige Bürokratie abgebaut werden. Neben diesen Maßnahmen in der Bundesbeihilfeverordnung selbst ist geplant, Erleichterungen und Beschleunigungen im Beihilfeverfahren zu verabschieden. So soll eine neue Fiktionsregelung bei überlanger Bearbeitungsdauer eingeführt werden. Ein Risikomanagementsystem soll die automatisierte Bearbeitung ermöglichen. Danach können Aufwendungen von Beamten grundsätzlich als erstattungsfähig gelten, wenn die Beihilfestelle nicht innerhalb von vier Wochen über den Antrag entschieden hat. Diese Regelung ist im aktuellen Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften enthalten. Im Bereich der zahnärztlichen Leistungen, insbesondere beim Zahnersatz, erfolgt eine Neuausrichtung, die eine einfachere Bearbeitung und mehr Transparenz bieten soll. Die bei einer zahnärztlichen Behandlung gesondert berechneten Auslagen sowie Material- und Laborkosten sind bei Erwachsenen ab dem 1. Januar 2026 einheitlich zu 80 Prozent beihilfefähig. Die bisherige Unterscheidung zwischen 60 Prozent und 100 Prozent, abhängig von bestimmten Gebührenpositionen, entfällt damit. Bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten ab dem 1. Januar 2026 einheitlich zu 100 Prozent beihilfefähig. Diese Regelung – ohne die aufwendige Zuordnung von Sachkosten für zahntechnische Leistungen im Eigen- und Fremdlabor sowie zusätzlichen Praxisbedarf – soll die Beihilfebearbeitung vereinfachen und die Nachvollziehbarkeit erhöhen. Des Weiteren ist die Begrenzung der beihilfefähigen Implantatanzahl entfallen. Als Eigenbeteiligung ist vorgesehen, dass das zahnärztliche Honorar für die Positionen 9000 bis 9170 GOZ nur zu 50 Prozent beihilfefähig ist. Andere Gebührennummern des zahnärztlichen Honorars sind daneben im Rahmen der GOZ weiterhin zu 100 Prozent beihilfefähig. Die Neuregelung für implantologische Leistungen mit Wegfall der Anzahlbegrenzung soll zusammen mit dem einheitlichen Erstattungssatz bei Auslagen, Material- und Laborkosten eine angemessene Kostenerstattung gewährleisten. Durch eine Übergangsregelung ist sichergestellt, dass für Behandlungen, die vor dem 1. Januar 2026 begonnen wurden und fortgeführt werden, die bisherigen Bestimmungen weiter gelten. Bei indikationsgestützter Implantatversorgung, beispielsweise bei größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, sind die Aufwendungen wie bisher weiterhin vollumfänglich beihilfefähig. Für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen ist die Vorlage der speziellen zahnärztlichen Dokumentation nur noch auf gesonderte Anforderung hin erforderlich. Die Voraussetzungen werden anhand der eingereichten zahnärztlichen Rechnung überprüft. Durch die vereinfachten Regelungen ist künftig vorgesehen, keine individuellen Auskünfte zu Heil- und Kostenplänen zu erteilen. Zur Unterstützung wird vom Bundesverwaltungsamt unter www.beihilfe.bund.de eine Berechnungshilfe mit dem Merkblatt „Beihilfe für Zahnersatz“ zur einfachen Selbstauskunft zur Verfügung gestellt. Zudem wurden die Regelungen zur Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Leistungen erheblich vereinfacht: Bei Kindern ist die Genehmigungspflicht durch die Beihilfestelle vor Behandlungsbeginn entfallen und die vorherige Vorlage eines Heil- und Kostenplans nicht mehr erforderlich. Bei Erwachsenen bleibt dagegen die Voranerkennungspflicht mit gutachterlicher Bestätigung bestehen. Auf die Einschränkungen bei einem Wechsel des Kieferorthopäden wird verzichtet, da auch bei einem Wechsel des Behandelnden von einer Fortführung der medizinisch notwendigen Behandlung ausgegangen wird. Zudem wird auf die Einschränkungen bei einer Weiterbehandlung über den Regelfall eines vierjährigen Zeitraums verzichtet. Die Regelungen zur Beihilfefähigkeit von gesondert berechenbaren Auslagen, Material- und Laborkosten gelten entsprechend auch bei kieferorthopädischen Behandlungen. Bei Erwachsenen sind diese nunmehr einheitlich zu 80 Prozent beihilfefähig und bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu 100 Prozent. Die vollumfängliche Beihilfefähigkeit der Auslagen, Material- und Laborkosten gilt auch für die Kosten einer über dem 18. Lebensjahr noch andauernden Behandlung. Bei einer kieferorthopädischen Behandlung, die vor dem 1. Januar 2026 begonnen wurde und fortgeführt wird, gelten die bisherigen Bestimmungen im Rahmen einer Übergangsregelung weiter. Über weitere Neuregelungen informieren wir im dbb magazin März 2026. th Zum 1. Januar 2026 ist die 11. Änderungsverordnung zur Bundesbeihilfeverordnung in Kraft getreten. Damit werden die Beihilferegelungen des Bundes an die allgemeinen Entwicklungen im Gesundheitsbereich angepasst. Zudem werden Leistungsveränderungen im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wirkungsgleich in das Beihilferecht übertragen. Foto: Vladyslav Havrylov/Colourbox.de FOKUS 25 dbb magazin | Januar/Februar 2026
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