BEAMTE Befugnisse der Personalversammlung Die Personalversammlung dient dem offenen Austausch aller Beschäftigten einer Dienststelle. Als Organ des Personalvertretungsrechts spielt sie damit eine wichtige Rolle. Die Teilnehmenden können Anträge an die Personalversammlung richten, die Angelegenheiten betreffen müssen, die in den Zuständigkeits- und Aufgabenbereich des Personalrats fallen. Über entsprechende Anträge hat die Personalversammlung dann zu beschließen, ob die Anliegen an den Personalrat gerichtet werden sollen. Für die Annahme ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Beschäftigten. Für die Abstimmung ist keine besondere Form vorgesehen, sie kann durch Handzeichen erfolgen. Entfällt auf einen Antrag die erforderliche Mehrheit, ist dieser für den Personalrat dennoch nicht bindend. Er ist lediglich verpflichtet, sich im Rahmen einer Personalratssitzung mit dem Anliegen des Antrags zu befassen. Der Personalrat entscheidet selbst, ob er sich der Angelegenheit annimmt oder nicht. Die Personalversammlung kann dem Personalrat keinerlei Weisungen erteilen oder gar eigenständige Entscheidungen anstelle des Personalrats treffen. Möglich ist jedoch, dass die Versammlung Stellungnahmen oder Missbilligungen zu Entscheidungen des Personalrats abgibt. Beides entfaltet jedoch keine rechtliche Bindung. Damit wird deutlich: Beschlüsse und Stellungnahmen der Personalversammlung sind rechtlich unverbindlich und dienen vor allem der Einflussnahme und Meinungsäußerung gegenüber dem Personalrat. som Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Was sind Bezüge bei Verschollenheit? Verschollenheit bedeutet, dass der Aufenthaltsort einer Person für eine längere Zeit unbekannt ist und es keine verlässlichen Informationen darüber gibt, ob die Person noch lebt. Es bestehen jedoch ernsthafte Zweifel daran. Das ist glücklicherweise eher selten, kann sich jedoch beispielsweise aus Naturkatastrophen, Kriegsereignissen oder sonstigen Ursachen der Nichtauffindbarkeit ergeben. Gesetzlich geregelt sind deswegen die Auswirkungen einer Verschollenheit auf die Gewährung der Bezüge. Einerseits soll das die finanzielle Absicherung von versorgungsberechtigten Angehörigen in einer unsicheren und schwierigen Situation gewährleisten, bis Klarheit über das Schicksal der verschollenen Person besteht. Andererseits soll dadurch eine ungerechtfertigte Überzahlung über eine längere Zeit vermieden werden. Die Regelung des § 29 BeamtVG und entsprechenden Landesrechts bewirkt zunächst, dass die Dienst- oder Versorgungsbezüge eines Verschollenen nur bis zum Ablauf des Monats einer oberstbehördlichen Feststellung, dass das Ableben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, weitergewährt werden. Sofern versorgungsberechtigte Angehörige vorhanden sind, entsteht dann ab dem Folgemonat ein zunächst noch vorläufiger Anspruch auf Witwen- und Waisenversorgung für Hinterbliebene (sogenannte Verschollenheitsbezüge). Diese werden nach rechnerischer Maßgabe eines mutmaßlichen Todestages berechnet und gewährt, solange noch keine sichere Gewissheit über das Schicksal der oder des Verschollenen besteht. Verschollenheitsbezüge werden geleistet, bis die oder der Verschollene entweder zurückkehrt, für tot erklärt oder der Todeszeitpunkt gerichtlich festgestellt wird. Kehren Verschollene zurück, leben ihre ursprünglichen Ansprüche auf Bezüge wieder auf. Nachzahlungen werden jedoch längstens für ein Jahr geleistet, wobei die bereits gezahlten Verschollenheitsbezüge angerechnet werden. Wird dagegen die Person gerichtlich für tot erklärt, wird die Hinterbliebenenversorgung mit dem auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Monat neu festgesetzt. wa Model Foto: Colourbox.de Beamte – Fragen und Antworten 36 SERVICE dbb magazin | Dezember 2025
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==