BEAMTE Mitbestimmung bei der Nutzung von Social-Media-Kanälen Kommentarfunktionen auf Social-Media-Seiten öffentlicher Dienststellen können eine mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung zur Überwachung von Beschäftigten darstellen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2023 entschieden (BVerwG, 4. Mai 2023, ZfPR online 9/2023, Seite 5). In der Entscheidung ging es um eine Dienststelle, die verschiedene Social-Media-Kanäle betreibt, deren Beiträge Nutzer kommentieren können. Diese Kommentare können Rückschlüsse auf Verhalten und Leistung einzelner Beschäftigter zulassen und somit deren Persönlichkeitsrechte berühren. Das Gericht stellt klar, dass solche Social-Media-Auftritte mit Kommentarfunktion grundsätzlich als technische Einrichtungen gelten können, die zur Überwachung geeignet sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Daten automatisch erhoben oder ausgewertet werden. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Speicherung und mögliche Auswertung der Kommentare einen Überwachungsdruck erzeugen können. Die Mitbestimmungspflicht hängt laut Gericht von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, ob bei objektiver Betrachtung im konkreten Fall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in solch einem beachtlichen Umfang Nutzerkommentare auftreten, dass ein Überwachungsdruck erzeugt werden kann. Es kommt dafür nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die „Konstruktion“ oder „konkrete Verwendungsweise“ einer Seite beziehungsweise eines Kanals im Einzelfall an. Eine Mitbestimmung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Seite gezielt Beschäftigte darstellt und dadurch Kommentare über deren Verhalten oder Leistung zu erwarten sind. som Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Was ist beim Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten zu beachten? Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, sowohl im Dienst als auch außerhalb eine Haltung zu zeigen, die dem Ansehen und dem Vertrauen gerecht wird, das mit ihrem Beruf verbunden ist. Dies umfasst insbesondere ihr Verhalten und ihr äußeres Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit. Die Dienstherren in Bund, Ländern und Kommunen können deshalb für ihre Beamten bestimmte Kleidungsstücke, Schmuck, sichtbare Tätowierungen sowie Haar- und Barttracht verbieten oder einschränken. Das soll das Vertrauen in das achtungswürdige Verhalten der Beamten wahren und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sichern. Auch religiöse oder weltanschauliche Merkmale des Erscheinungsbilds können eingeschränkt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen. Denn das Vertrauen der Bevölkerung in die Neutralität, Objektivität und Unparteilichkeit von Beamten bei hoheitlichen Aufgaben – gerade im Eingriffsbereich wie bei der Polizei, im Justizvollzug oder bei der Steuerfahndung – hängt stark vom äußeren Auftreten ab. Die gesetzlichen Vorgaben gelten dabei nicht nur für bereits im Dienst stehende Beamtinnen und Beamte, sondern auch für Bewerberinnen und Bewerber, wenn deren unveränderliches Erscheinungsbild mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar ist. Trotz bundesweit einheitlicher gesetzlicher Grundlagen liegt die konkrete Bewertung, ob zum Beispiel inhaltsneutrale Tätowierungen durch ihre auffällige und stark individualisierende Wirkung die amtliche Funktion überlagern und deshalb problematisch sind, beim jeweiligen Dienstherrn. Handelt es sich jedoch um Tätowierungen, die diskriminierende, extremistische, gewaltverherrlichende oder sexistische Symbole zeigen und dadurch eine Haltung erkennen lassen, die Zweifel an der charakterlichen Eignung aufkommen lässt, wird regelmäßig von einer fehlenden Eignung für das Beamtenverhältnis auszugehen sein. ka Model Foto: Colourbox.de Beamte – Fragen und Antworten 36 SERVICE dbb magazin | November 2025
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