dbb magazin 10/2025

BEAMTE Die Einigungsstelle Die Einigungsstelle ist das Gremium, das nach Abschluss eines Mitbestimmungsverfahrens entscheidet, wenn zwischen Dienststelle und Personalvertretung keine Einigung erzielt werden kann. Zuständig ist sie dann, wenn beide Seiten von einem Mitbestimmungsfall ausgehen, aber Uneinigkeit über die Gründe der Zustimmungsverweigerung seitens der Personalvertretung besteht. Gleiches gilt, wenn die Personalvertretung die Initiative ergreift und der Dienststellenleiter die Ablehnung mit streitigen Gründen begründet. Nicht zuständig ist die Einigungsstelle hingegen für die grundsätzliche Frage, ob der Personalvertretung in einer bestimmten Angelegenheit überhaupt ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Diese Entscheidung fällt allein in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde eingerichtet. Ob sie dauerhaft oder nur für den konkreten Fall gebildet wird, hängt von den Gegebenheiten in der jeweiligen Verwaltung ab. Beide Varianten sind zulässig. Die Einigungsstelle setzt sich aus einem Vorsitzenden und sechs Beisitzern zusammen. Über die Person des Vorsitzenden müssen sich die oberste Dienstbehörde und die zuständige Personalvertretung einigen. Gelingt dies trotz ernsthafter Bemühungen nicht, übernimmt der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts dessen Bestellung. Die eine Hälfte der Beisitzer wird von der obersten Dienstbehörde, die andere Hälfte von der bei ihr bestehenden Personalvertretung bestellt. Für das Verfahren vor der Einigungsstelle enthält das Gesetz nur wenige Vorgaben. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Nichtöffentlichkeit. Zudem haben sowohl die oberste Dienstbehörde als auch die zuständige Personalvertretung das Recht, sich mündlich vor der Einigungsstelle zu äußern – auf dieses Recht kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verzichtet werden. Schließlich ist zwingend vorgeschrieben, dass die Einigungsstelle durch Beschluss entscheidet. som Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Welche Reisekosten werden erstattet? Alle Regelungen rund um das Thema Dienstreisen für Bundesbeamte, Richter und Soldaten sind im Reisekostenrecht festgelegt. Grundlage hierfür bilden das Bundesreisekostengesetz (BRKG) und die dazu erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift (BRKGVwV). Das Beamtenrecht definiert Höchstgrenzen für erstattungsfähige notwendige Ausgaben. Es können Fahrt- und Flugkosten erstattet werden. Bahnfahrtkosten werden aus Nachhaltigkeitsgründen auch dann erstattet, wenn diese teurer sind als ein Flug oder hierdurch eine zusätzliche Übernachtung nötig wird. Es gibt eine Wegstreckenentschädigung, wenn etwa ein privater Pkw genutzt wird. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs werden nach § 5 BRKG/5.1 BRKGVwV 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro (bis zu 150 Euro bei obersten Bundesbehörden) übernommen. Benutzen Dienstreisende mindestens viermal innerhalb eines Monats ein Fahrrad, wird für jeden maßgeblichen Monat ein Betrag in Höhe von fünf Euro gewährt (5.3 BRKGVwV). Ebenso werden Hotelkosten sowie Übernachtungs- und Tagegelder gezahlt, um einen Verpflegungsmehraufwand auszugleichen. Dienstreisende erhalten (§ 7 BRKG/7.1 BRKGVwV) ein pauschales Übernachtungsgeld in Höhe von 20 Euro, wenn geringere oder keine Kosten entstanden sind; als notwendige Übernachtungskosten wird ein Betrag bis 70 Euro angesehen, höhere Kosten sind im Einzelfall zu begründen. Unter Umständen können auch Parktickets oder Taxikosten übernommen werden. Wird zum Beispiel an eine Dienst- eine Urlaubsreise angehängt, wird die Erstattung so durchgeführt, als hätte nur die Dienstreise stattgefunden, § 13 BRKG. Dauert der Urlaub länger als fünf Tage, gilt die Reise als überwiegend privat. Dann werden nur die durch das Dienstgeschäft unmittelbar verursachten zusätzlichen Fahrtauslagen übernommen. Liegt das Ziel der Dienstreise im Ausland, gelten spezielle Regelungen, die sich der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) entnehmen lassen. off Beamte – Fragen und Antworten Model Foto: Colourbox.de SERVICE 41 dbb magazin | Oktober 2025

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