BEAMTE Das Personalratsmitglied: Teamplayer und Einzelspieler Der Personalrat ist ein Kollegialorgan, das mit Mehrheit entscheidet. Dabei ist jedes Mitglied gleichberechtigt und mit unabdingbaren persönlichen Rechten ausgestattet, die ihm eine unabhängige, sachkundige Wahrnehmung des von den Beschäftigten anvertrauten Mandats ermöglichen. So hat jedes Mitglied Anspruch, die erforderlichen Kenntnisse unter Freistellung vom Dienst und Fortzahlung der Dienstbezüge in Schulungen zu erwerben. Es ist zur Vorbereitung auf die Sitzung rechtzeitig unter Mitteilung einer detaillierten Tagesordnung zu laden. Eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung in oder sehr kurz vor der Sitzung kann es daher ohne Begründung durch Widerspruch verhindern. Dasselbe gilt für eine unerwünschte Beschlussfassung im elektronischen Verfahren. Der für Qualität und Effektivität der Mitarbeit des Mitglieds zentrale Informationsanspruch umfasst alles, was auch dem Vorstand vorliegt. Versendet der Vorsitzende schon vor der Sitzung Informationen, müssen alle Mitglieder diese umfangs- und zeitgleich erhalten. In den Sitzungen darf das Mitglied zu jedem TOP sprechen und kann, wenn es das Sitzungsprotokoll für fehlerhaft hält, Einwendungen erheben, die dem Protokoll beizufügen sind. Weiterhin darf es Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten zur Weiterleitung an das Gremium entgegennehmen und nach Absprache Beschäftigte an ihren Arbeitsplätzen aufsuchen. Am Monatsgespräch mit dem Dienststellenleiter darf es teilnehmen und sich mit Fragen oder Stellungnahmen beteiligen. Will ein Personalratsmitglied eine Angelegenheit, die ihm am Herzen liegt, auf die Agenda bringen, muss es hierzu jedoch ein Viertel der Personalratsmitglieder oder die Mehrheit der Mitglieder seiner Gruppe als Mitstreiter gewinnen. Die Mehrheit seiner Gruppe benötigt das Mitglied auch, wenn es die Interessen seiner Gruppe durch einen Beschluss verletzt sieht und ein Veto die nochmalige Beratung erzwingen soll. Der einzige Vertreter einer Gruppe, der damit übrigens automatisch Vorstandsmitglied ist, kann demgegenüber alle gruppenbezogenen Rechte allein ausüben. sue Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Was bedeutet die Wartezeit in der Beamtenversorgung? Wie in der gesetzlichen Rente gibt es auch in der Beamtenversorgung eine Wartezeit, vor deren Erfüllung kein Anspruch auf Alterssicherung entsteht. In § 4 BeamtVG und entsprechendem Landesrecht ist festgelegt, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Ruhestandsversetzung mit Ruhegehalt oder eine abgeleitete Hinterbliebenenversorgung erst dann entsteht, wenn Beamtinnen und Beamte eine „Dienstzeit“ von fünf Jahren erfüllt haben; diese Voraussetzung gilt sogar bei bereits erfolgter Verbeamtung auf Lebenszeit. Anrechnungsfähig für die erforderliche fünfjährige Dienstzeit sind Statusdienstzeiten als Beamtin oder Beamter, Wehr- und Ersatzdienstzeiten sowie vorangegangene, ruhegehaltsfähige Tarifbeschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst. Etwaige Abschnitte von Teilzeitbeschäftigung sind dabei nicht nur anteilig im Verhältnis zur vollen Arbeitszeit, sondern in vollem Umfang zu berücksichtigen. Die Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit ist dagegen nicht erforderlich, wenn Beamtinnen oder Beamte infolge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind. Die Nichterfüllung der Wartezeit bedeutet für Beamtinnen und Beamte auf Probe oder Lebenszeit, dass keine Ruhestandsversetzung erfolgen kann, sondern eine Entlassung und Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt wird. Allerdings liegt es im Ermessen des Dienstherrn, auf Antrag einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren (§ 15 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht). Dieser darf jedoch – falls die besonderen fürsorgerechtlichen Voraussetzungen vorliegen – nur bis zur Höhe des Ruhegehalts festgesetzt werden. Eine Beamtin oder ein Beamter auf Widerruf erwirbt dagegen auch nach mehr als fünf Dienstjahren vor seiner Entlassung keine Pensionsansprüche. Für Beamte und Beamtinnen in den ersten Berufsjahren (Dienstanfänger) ist es daher ratsam, eine zusätzliche private Absicherung des Risikos einer Dienstunfähigkeit vorzunehmen, da im Falle einer Entlassung trotz Nachversicherung eine Versorgungslücke entstehen kann. Beamte – Fragen und Antworten Model Foto: Colourbox.de
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