dbb magazin 9/2025

RECHT Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Anke Adamik (ada), Christoph Dierking (cdi), Nicolas Engelbarts (en), Emma Henschel (eh), Oliver Krzywanek (krz), Dominik Schindera (dsc), Jan Oliver Schmidt (jos), Susanne Süllwold (sue) und Matthias Warnking (wa). Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: © Getty Images/Unsplash.com Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 54,50 Euro zzgl. 9,30 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. 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Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. ­ #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 9|2025, 76. Jahrgang Vordienstzeiten auch bei artfremden Tätigkeiten förderlich Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat in einem aktuellen Urteil einem Polizeibeamten teilweise recht gegeben, der mit Unterstützung des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes des dbb gegen die Festsetzung seiner Erfahrungsstufe geklagt hatte. Der Beamte begehrte die Berücksichtigung seiner vor dem Polizeidienst zurückgelegten Tätigkeiten als Industriekaufmann sowie als sogenannter Anleiter in einem Berufsausbildungszentrum. Das Gericht hob die streitige Festsetzung der Erfahrungsstufe auf und verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen, über die Anerkennung der Vordienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG können hauptberufliche Tätigkeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, anerkannt werden, wenn sie für die dienstliche Verwendung förderlich sind. Das VG Köln stellte klar: Förderlich ist eine Tätigkeit, wenn sie für die Dienstausübung nützlich oder von konkretem Interesse ist – also jedenfalls dann, wenn sie die Amtsausübung erleichtert oder verbessert. Dabei sei nicht nur auf den ersten Dienstposten abzustellen, sondern auf sämtliche in der Laufbahn denkbaren Tätigkeiten. Damit gibt das VG Köln ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach allein auf die für die Laufbahn typischen und prägenden Tätigkeiten abzustellen sei. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW betonte das Gericht, dass der Maßstab weiter zu ziehen sei: Alle möglichen Tätigkeiten innerhalb der Laufbahn seien einzubeziehen, wobei die Inhalte des jeweiligen Vorbereitungsdienstes eine Orientierung bieten könnten. Das Gericht unterschied dabei klar zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgenseite: Vordienstzeiten, die nicht unmittelbar für typische Tätigkeiten der Laufbahn förderlich sind, können gleichwohl berücksichtigt werden. Ihre Anerkennung erfolgt dann nicht auf Tatbestandsseite bei der Frage nach der Erforderlichkeit, sondern auf Rechtsfolgenseite durch die Bemessung des Umfangs der Anrechnung. Im Fall des Klägers erkannte das VG Köln eine Förderlichkeit seiner früheren Tätigkeit als Industriekaufmann, insbesondere hinsichtlich der Korrespondenz mit dem englischsprachigen Ausland sowie im Umgang mit EDV-Kenntnissen. Auch die Tätigkeit als Anleiter im Berufsbildungszentrum sei förderlich, da hierzu die Unterweisung von Teilnehmern beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen, die Vermittlung fachtheoretischer und fachpraktischer Kenntnisse sowie die Durchführung von Eignungsanalysen gehört hätten. Diese Aufgaben seien auch für die Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten nützlich. Fall des Monats Der dbb gewährt Einzelmitgliedern seiner Mitgliedsgewerkschaften berufsbezogenen Rechtsschutz. Zuständig dafür sind die Juristinnen und Juristen der dbb Dienstleistungszentren in Berlin, Bonn, Hamburg, Nürnberg und Mannheim. Im „Fall des Monats“ gewährt das dbb magazin Einblick in deren Arbeit. dbb Dienstleistungszentren Model Foto: Colourbox.de/Heiko Küverling SERVICE 41 dbb magazin | September 2025

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