bergehend nicht möglich, besteht Anspruch auf einen Zuschuss für die Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung – in Höhe von bis zu 1 854 Euro pro Jahr. Dies kann zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt notwendig sein, wenn eine Anschlussrehabilitation nicht sofort angetreten werden kann. Kurzzeitpflegeplätze sind in der Regel deutlich teurer als ein Platz in einem stationären Pflegeheim. Grund dafür sind der bessere Personalschlüssel und der höhere organisatorische Aufwand aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer. Die jährlich verfügbaren 1 854 Euro sind daher oft nur ein Tropfen auf den heißen Stein – sie reichen in der Regel nur für zehn bis zwölf Tage Kurzzeitpflege. Im Unterschied zur Verhinderungspflege ist die Kurzzeitpflege an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und erfordert oft ein ärztliches Attest. In der Vergangenheit existierten beide Leistungsarten parallel und konnten miteinander verrechnet werden – was aufgrund unterschiedlicher Anrechnungsregeln jedoch häufig sehr kompliziert war. Übergangsregelung Abhilfe schafft seit dem 1. Juli 2025 der sogenannte „gemeinsame Jahresbetrag“. Er steht für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zur Verfügung und kann flexibel nach individuellen Bedürfnissen aufgeteilt werden. Aufgrund der einfachen Beantragung bietet es sich in vielen Fällen an, den gesamten Jahresbetrag von 3 539 Euro für die Verhinderungspflege zu verwenden – vorausgesetzt, es steht eine geeignete Ersatzpflegeperson zur Verfügung. Da die Neuregelung zur Jahresmitte in Kraft getreten ist, wurden in vielen Fällen im laufenden Jahr bereits Leistungen in Anspruch genommen. In diesen Fällen sind die Pflegekassen verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, wie viel vom gemeinsamen Jahresbetrag noch verfügbar ist. Beispiel: Wurden im ersten Halbjahr 2025 schon 800 Euro für die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege eingesetzt, wird dieser Betrag auf den gemeinsamen Jahresbetrag von 3 539 Euro angerechnet. Es stehen dann noch 2 739 Euro zur freien Verfügung – wahlweise für Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege. Komplizierter wird es, wenn die Verhinderungspflege im ersten Halbjahr von einem nahen Angehörigen oder einer im selben Haushalt lebenden Person übernommen wurde. In diesem Fall reduziert sich der maximale Erstattungsbetrag auf das Zweifache des jeweils zustehenden Pflegegeldes – der volle Jahresbetrag steht also nicht zur Verfügung. Fallbeispiele Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 4 wird vom Ehepartner gepflegt. Die Verhinderungspflege übernimmt der gemeinsame Sohn. In diesem Fall greift die oben beschriebene Begrenzung. Im ersten Halbjahr bestand für die Verhinderungspflege ein jährlicher Anspruch in Höhe von 1 200 Euro (berechnet aus 800 Euro Pflegegeld bei Pflegegrad 4 multipliziert mit dem Faktor 1,5). Angenommen, der Sohn hätte in diesem Zeitraum Verhinderungspflege im Umfang von 1 000 Euro in Anspruch genommen, wäre das Jahresbudget bis auf 200 Euro nahezu ausgeschöpft. Wird die Verhinderungspflege auch im zweiten Halbjahr weiterhin durch den Sohn übernommen, bleibt es bei einer Begrenzung – nun jedoch auf das Doppelte des Pflegegeldes. Damit stehen insgesamt 1 600 Euro zur Verfügung (800 Euro × 2), von denen bereits 1 000 Euro verbraucht wurden. Es können somit noch maximal 600 Euro für Verhinderungspflege im Jahr 2025 abgerechnet werden. Der verbleibende Anteil des Gesamtjahresbetrags kann ausschließlich für Kurzzeitpflege genutzt werden. Ändert sich die Situation im Laufe des Jahres und übernimmt beispielsweise ein Nachbar – also kein naher Angehöriger – die Verhinderungspflege, kann laut Auskunft des Bundesgesundheitsministeriums der verbleibende Restbetrag des sogenannten „gemeinsamen Jahresbetrags“ genutzt werden. In diesem Fall stünden in der zweiten Jahreshälfte 2 539 Euro zur Verfügung (3 539 Euro abzüglich der bereits verwendeten 1 000 Euro), sofern der gesamte Jahresbetrag für die Verhinderungspflege eingesetzt werden soll. Ersatzpflege durch … Inanspruchnahme 1. Halbjahr 2025 Noch verfügbar im 2. Halbjahr 2025 max. Summe 2025 entfernten Verwandten* 1 000 € für Verhinderungspflege 2 539 € (3 539 € − 1 000 €) für Kurzzeit- und/oder Verhinderungspflege = 3 539 € nahen Angehörigen** 1000 € für Verhinderungspflege, max. möglich 1 600 € (800 € x 2) • 600 € für Verhinderungspflege durch nahen Angehörigen, Rest für Kurzzeitpflege verfügbar (1 854 €) • 2 539 € für Kurzzeitpflege und/ oder für Verhinderungspflege durch entfernten Verwandten = 3 454 € = 3 539 € * Als „nahe Verwandte“ gelten Angehörige bis einschließlich Grad 2, alle anderen Personen, zum Beispiel auch Nachbarn, sind hier unter „entfernte Verwandte“ zusammengefasst. ** Die Berechnung basiert auf einer pflegebedürftigen Person mit Pflegegrad 4 (Pflegegeld 800 Euro monatlich). Wer Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchte, muss der Pflegekasse mitteilen, ob diese stunden- oder tageweise erfolgen soll. Diese Entscheidung hat leistungsrechtliche Konsequenzen: Wird die reguläre Pflegeperson tageweise vertreten – etwa während eines Urlaubs –, wird das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person für diesen Zeitraum taggenau um die Hälfte gekürzt. Bei einer stundenweisen Vertretungspflege erfolgt hingegen keine Kürzung des Pflegegeldes. Wichtig: Die stundenweise Ersatzpflege darf acht Stunden pro Tag nicht überschreiten. Trotz nach wie vor teils komplizierter Anrechnungsregelungen in bestimmten Fallkonstellationen begrüßt der dbb die Einführung des „gemeinsamen Jahresbetrags“. Pauschalierungen erhöhen die Transparenz und ermöglichen eine individuellere Nutzung der zustehenden Leistungen. Aus Sicht des dbb sollten weitere Leistungen gebündelt werden: So ließen sich etwa digitale Pflegeanwendungen und die Pauschale für Pflegehilfsmittel sinnvoll zusammenfassen – das würde den Betroffenen den Alltag erleichtern. Auch die bislang umständliche Inanspruchnahme der Entlastungsleistungen könnte durch eine Integration in den „gemeinsamen Jahresbetrag“ vereinfacht werden. krz FOKUS 29 dbb magazin | September 2025
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