dbb magazin 9/2025

GESUNDHEIT Gemeinsamer Jahresbetrag in der Pflege Mehr Transparenz für Pflegende Die Vielzahl an Leistungen, die pflegebedürftige Menschen in Anspruch nehmen können, ist unübersichtlich. Das führt häufig dazu, dass ihnen zustehende Hilfen aus Unkenntnis oder mangels Beratung nicht genutzt werden. Besonders im Bereich der häuslichen Pflege fällt es zunehmend schwer, den Überblick zu behalten. Viele Leistungen können parallel beantragt werden, manche werden miteinander verrechnet. Dazu zählen unter anderem: Pflegeunterstützungsgeld, Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege, Pflegehilfsmittel sowie Zuschüsse zu digitalen Pflegeanwendungen – um nur die wichtigsten zu nennen. Hinzu kommen gegebenenfalls finanzielle Zuschüsse für pflegebedingte Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder – bei entsprechender Voraussetzung – Fördermittel für ambulante Pflegewohngruppen. Letztere werden derzeit im Rahmen des Pflegekompetenzgesetzes grundlegend überarbeitet. Der dbb ist in das Gesetzgebungsverfahren eingebunden und hat bereits eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium abgegeben. Seit dem 1. Juli 2025 gilt der neue „gemeinsame Jahresbetrag“: Die bisher getrennten Leistungsbeträge für Verhinderungspflege (1 685 Euro jährlich) und Kurzzeitpflege (1 854 Euro jährlich) werden zu einem einheitlichen Budget von bis zu 3 539 Euro pro Jahr zusammengeführt. Künftig kann dieser Betrag flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden. Bislang bestanden die Ansprüche unabhängig voneinander. Eine Übertragung war zwar möglich – etwa durch Verzicht auf eine Leistung zugunsten der anderen –, jedoch war dies mit erheblichem Aufwand verbunden. Diese komplizierte Regelung entfällt nun. Das neue Modell trägt den individuellen Bedürfnissen im Pflegesetting deutlich besser Rechnung. Verhinderungspflege Die Verhinderungspflege ist eine Leistung, die die pflegende Person in den Mittelpunkt stellt: Kann sich ein pflegender Angehöriger vorübergehend nicht um die pflegebedürftige Person kümmern, etwa wegen Krankheit, Urlaub oder dem Wunsch nach einer Auszeit, besteht Anspruch auf eine Ersatzpflegekraft. Ab Pflegegrad 2 übernimmt in solchen Fällen die Pflegeversicherung die Kosten und zahlt bis zu 1 685 Euro pro Jahr für die Vertretung. Die Höhe der Leistung hängt vom persönlichen Näheverhältnis zwischen der Ersatzpflegekraft und der pflegebedürftigen Person ab. Bis zum Verwandtschaftsgrad 2 war die Verhinderungspflege bislang auf das 1,5-Fache des jeweiligen Pflegegeldes begrenzt. Seit dem 1. Juli 2025 wurde dieser Betrag auf das Zweifache angehoben – eine spürbare Verbesserung für Pflegebedürftige, die sich von einem nahen Angehörigen pflegen lassen. Ist die Ersatzpflegekraft entfernter verwandt oder nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt, kann der volle Maximalbetrag von 1 685 Euro pro Jahr genutzt werden. Kurzzeitpflege Neben der Verhinderungspflege als Bestandteil des gemeinsamen Jahresbetrags gibt es die Kurzzeitpflege, die auf die pflegebedürftige Person ausgerichtet ist: Ist eine Pflege zu Hause vorüAls erster Erfolg im Kampf gegen den Leistungsdschungel in der Pflege ist zum 1. Juli 2025 der sogenannte „gemeinsame Jahresbetrag“ eingeführt worden. Damit kann ein einheitlicher jährlicher Höchstbetrag flexibel für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden. © Unsplash.com/Getty Images 28 FOKUS dbb magazin | September 2025

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==