dbb magazin 7-8/2025

RECHT Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Anke Adamik (ada), Christoph Dierking (cdi), Michael Eufinger (ef), Emma Henschel (eh), Dominik Schindera (dsc) und Stefan Sommer (som). Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: © Andreas Pein Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 54,50 Euro zzgl. 9,30 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 6,10 Euro zzgl. 2,00 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Marion Clausen, Telefon: 030.7261917-32. E-Mail: marion.clausen@dbbverlag.de. Anzeigendisposition: Britta Urbanski, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 66, gültig ab 1.1.2025. Druckauflage: 550 799 (IVW 1/2025). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. ­ #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 7-8|2025, 76. Jahrgang Elektronische Entgeltabrechnung ist zulässig Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) sind Arbeitgebende verpflichtet, Arbeitnehmenden bei der Entgeltzahlung eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese gesetzliche Pflicht wird auch dadurch erfüllt, dass die Abrechnung in elektronischer Form zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach eingestellt wird, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Urteil vom 28. Januar 2025 (Az.: 9 AZR 48/24) feststellt. Im zugrunde liegenden Fall war die Klägerin als Verkäuferin bei der Beklagten beschäftigt. Auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung wurde ein digitales Postfach eingeführt, welches insbesondere Entgeltabrechnungen beinhaltete und den Beschäftigten ermöglichte, die Daten über einen passwortgeschützten Online-Zugriff abzurufen. Sofern es den Beschäftigten nicht möglich ist, über ein privates Endgerät auf die im digitalen Mitarbeiterpostfach hinterlegten Dokumente zuzugreifen, hatte die Arbeitgeberin zu ermöglichen, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken. Ab März 2022 wurden Entgeltabrechnungen nur noch elektronisch zur Verfügung gestellt. Dem widersprach die Klägerin und verlangte, ihr weiterhin Abrechnungen in Papierform zu übersenden. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) gab ihr Recht. Es argumentierte, dass es sich bei Entgeltabrechnungen um zugangsbedürftige Erklärungen handle und ein digitales Mitarbeitendenpostfach nur dann als geeigneter Empfangskanal gelte, wenn die Empfänger es ausdrücklich für den Geschäftsverkehr bestimmt haben – was hier nicht der Fall gewesen sei. Das BAG hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück an das LAG. Das Gericht stellte klar, dass Arbeitgebende die in § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO geforderte Textform grundsätzlich auch dann wahren, wenn sie die Entgeltabrechnungen in ein digitales Mitarbeitendenpostfach einstellen. Es handle sich bei der Abrechnung des Arbeitsentgelts um eine Holschuld. Eine elektronische Bereitstellung in Textform ist demnach grundsätzlich zulässig, sofern die berechtigten Interessen der Arbeitnehmenden gewahrt bleiben, insbesondere bei fehlendem privaten Internetzugang. Urteil des Monats Model Foto: Ahmet Eylem Misirligül/Colourbox.de SERVICE 41 dbb magazin | Juli/August 2025

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