BEAMTE Personalrat und Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist ein selbstständi- ges Vertretungsorgan mit vielen Berührungspunkten mit der Arbeit des Personalrats, der im Rahmen seiner allgemeinen Aufgaben ebenfalls verpflichtet ist, die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter zu fördern und Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwerbehinderter zu beantragen. Der Personalratsvorsitzende ist verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung (SBV) unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig zu den Sitzungen einzuladen. Die SBV hat das Recht, beratend an den Sitzungen teilzunehmen, und kann selbst entscheiden, ob sie von diesem Recht Gebrauch macht. Beratende Teilnahme bedeutet, dass die SBV nicht nur anwesend sein darf, sondern auch ein Rederecht zu allen Tagesordnungspunkten hat – wie jedes andere Mitglied der Sitzung. Ein Stimmrecht steht der SBV jedoch nicht zu. Ziel der beratenden Mitwirkung ist es, das spezielle Fachwissen der SBV über die Belange von Menschen mit Behinderung in die Entscheidungsfindung des Personalrats einzubringen. Die SBV kann darüber hinaus von sich aus Themen auf die Tagesordnung setzen, sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die einzelne schwerbehinderte Beschäftigte oder die Gruppe der Schwerbehinderten besonders betreffen. Wird ein Personalratsbeschluss aus Sicht der SBV als erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen bewertet, kann sie die Aussetzung des Beschlusses beantragen. In diesem Fall ruht der Beschluss für fünf Arbeitstage ab dem Tag der Beschlussfassung. Innerhalb dieser Frist sollen Verständigungsgespräche stattfinden. Nach Ablauf der Frist ist zu entscheiden, ob der Beschluss aufrechterhalten, geändert oder aufgehoben wird. Weiter ist die SBV auch zu dem regelmäßig zwischen Dienststellenleitung und Personalrat stattfindenden Monatsgespräch hinzuzuziehen. som Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Welche Pflichten gelten für Verbeamtete online? Soziale Medien gehören zum Alltag vieler Menschen. Doch im Unterschied zu anderen Bürgerinnen und Bürgern unterliegen Verbeamtete einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das auch ihr Verhalten im privaten Bereich beeinflusst. Die Nutzung sozialer Medien ist deshalb kein dienstrechtsfreier Raum: Es gelten Dienstpflichten, die auch außerhalb der Dienstzeit Wirkung entfalten können. Verletzen Beamtinnen und Beamte Dienstpflichten, kann das disziplinarische Konsequenzen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehen. Das Mäßigungsgebot ergibt sich aus der Stellung von Verbeamteten gegenüber der Allgemeinheit. Es verlangt Zurückhaltung bei politischen oder kontroversen Äußerungen, insbesondere wenn diese im Zusammenhang mit dem Amt stehen oder als öffentliche Positionierung verstanden werden könnten. Eine Grenze ist dort erreicht, wo durch Beiträge in sozialen Medien der Eindruck parteipolitischer Voreingenommenheit entsteht oder das Vertrauen in die Neutralität der Verwaltung Schaden nimmt. Auch die Verfassungstreuepflicht gilt in sozialen Medien und verpflichtet Verbeamtete, sich jederzeit zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und diese zu schützen. Das Liken, Teilen oder Kommentieren extremistischer oder demokratiefeindlicher Inhalte kann als Verstoß gegen diese Pflicht gewertet werden, selbst wenn dies privat oder unreflektiert geschieht. Ebenso ist die Hingabepflicht zu beachten, die verlangt, dass Verbeamtete ihre volle Arbeitskraft dem Hauptamt widmen. Wer in sozialen Medien besonders aktiv ist, etwa als Influencer oder Content Creator, kann damit unter Umständen bereits eine anzeige- oder genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ausüben. Entscheidend ist nicht nur, ob Geld verdient wird, sondern auch, ob die Tätigkeit zeitlich erheblich ins Gewicht fällt oder sonst wirtschaftlich bedeutsam ist. Sobald jedoch Geld, Sachwerte oder andere Vergünstigungen angenommen werden, liegt in der Regel eine Nebentätigkeit vor. In Zweifelsfällen, etwa wenn unklar ist, ob der eigene Social-Media-Auftritt noch rein privat ist, sollte vorsorglich eine Nebentätigkeitsanzeige beim Dienstherrn erfolgen, um rechtlichen Risiken und möglichen disziplinarischen Konsequenzen vorzubeugen. eh Beamte – Fragen und Antworten Model Foto: Colourbox.de 36 SERVICE dbb magazin | Juli/August 2025
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