BEAMTE Verfassungsschutz Was die AfD-Einstufung für Beamte bedeutet Im Frühjahr 2025 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Alternative für Deutschland (AfD) offiziell als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft. Welche Konsequenzen hat das für Beamtinnen und Beamte, die Mitglied der AfD sind? Grundlage für die Einstufung war eine mehrjährige Untersuchung, die unter anderem das in der Partei verbreitete ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis, ihre ablehnende Haltung gegenüber Menschen mit Migrationsgeschichte oder muslimischer Konfession sowie zahlreiche Aussagen führender Parteivertretender berücksichtigte. Diese Bewertung stellt kein Parteiverbot dar – dieses kann nur vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. Beamtinnen und Beamte stehen in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat. Sie verpflichten sich, die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht nur zu achten, sondern sie durch ihr Verhalten aktiv zu vertreten – im Dienst wie auch außerhalb. Diese Treuepflicht ist im Grundgesetz (Art. 33 Abs. 5 GG) verankert und durch verschiedene Beamtengesetze konkretisiert. Besonders wichtig ist: Wer in den Staatsdienst aufgenommen werden will oder bereits verbeamtet ist, muss jederzeit die Gewähr bieten, für diese Grundordnung einzutreten. Verfassungstreue und AfD-Mitgliedschaft Die bloße Mitgliedschaft in der AfD – einer aktuell legalen, nicht verbotenen Partei – stellt für sich allein genommen zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Dienstvergehen dar. Auch besteht für Beamtinnen und Beamte keine generelle Pflicht, ihre Parteimitgliedschaften offenzulegen. Erst wenn konkrete Hinweise auf eine aktive Unterstützung verfassungsfeindlicher Ziele vorliegen – etwa durch das Ausüben von Parteifunktionen, Kandidaturen oder öffentliches Eintreten für bestimmte Inhalte – können disziplinarrechtliche Maßnahmen geprüft werden. Die Rechtsprechung macht deutlich: Nicht die Parteimitgliedschaft allein ist entscheidend, sondern das Verhalten des Beamten oder der Beamtin. Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass jemand sein Amt nutzt, um verfassungsfeindliche Überzeugungen zu verbreiten, oder seine Dienstpflichten nicht mehr neutral erfüllt, ist dies sehr wohl relevant. In einem solchen Fall müssen disziplinarrechtliche Schritte bis hin zur Entlassung eingeleitet werden. Besonders kritisch wird die Mitgliedschaft in einer vom Verfassungsschutz als extremistisch eingestuften Partei in Bereichen gesehen, in denen Beamtinnen und Beamte eine besondere Vorbildfunktion haben oder besonders in der Öffentlichkeit stehen – etwa im Schulwesen oder bei der Polizei. Lehrkräfte sollen demokratische Werte glaubwürdig vermitteln. Polizistinnen und Polizisten vertreten den Staat mit hoheitlicher Gewalt. In solchen Berufen ist die Verfassungstreue nicht nur Voraussetzung, sondern elementarer Bestandteil der täglichen Arbeit. Deshalb gelten hier strengere Anforderungen – sowohl bei der Einstellung als auch im bestehenden Beamtenverhältnis. Wann die AfD-Mitgliedschaft zur Hürde für den Staatsdienst wird Alle Bewerberinnen und Bewerber auf ein Beamtenverhältnis müssen verfassungstreu sein. Die sogenannte „Gewährklausel“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG) verbietet es dem Staat, Personen zu übernehmen, wenn Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen. Eine bekannte oder aktive AfD-Mitgliedschaft kann dann Anlass für eine genauere Prüfung sein. Hier wird im Einzelfall abgewogen – etwa durch Rückfragen an den Verfassungsschutz oder Gespräche mit dem Bewerber oder der Bewerberin. Wichtig zu wissen ist, dass das BfV nach juristischen Auseinandersetzungen aktuell eine sogenannte Stillhaltezusage abgegeben hat. Das bedeutet: Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung darf die AfD nicht mehr öffentlich als „gesichert rechtsextremistisch“ bezeichnet werden – sondern nur noch als Verdachtsfall. Das bringt rechtliche Unsicherheiten mit sich. Es könnte Monate oder sogar Jahre dauern, bis endgültig geklärt ist, ob die Einschätzung Bestand hat. Die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ ist ein deutliches Signal, aber kein Parteiverbot. Für Beamtinnen und Beamte bedeutet das: Eine einfache Mitgliedschaft bleibt zunächst ohne direkte Folgen – solange sie nicht mit aktivem Engagement verbunden ist, das gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt. Besonders bei sensiblen Berufen wie Lehrkräften, Polizistinnen und Polizisten oder anderen sicherheitsrelevanten Positionen wird allerdings genauer hingeschaut. Der Staat darf und muss erwarten, dass seine Beamtinnen und Beamten nicht nur Gesetze befolgen, sondern auch den demokratischen Grundkonsens des Grundgesetzes glaubwürdig vertreten. eh © Bundesamt für Verfassungsschutz 6 AKTUELL dbb magazin | Juni 2025
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==