BEAMTE Zugangsrecht des Personalrats Das Recht des Personalrats, mit den Beschäftigten in Kontakt zu treten, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es ergibt sich jedoch aus dem gesetzlichen Aufgabenkanon des Personalrats sowie aus dem Sinn und Zweck seiner Tätigkeit. Denn Dienststelle und Personalrat haben zum Wohl der Beschäftigten zusammenzuarbeiten. Dem Personalrat stehen Kontroll- und Initiativrechte sowie eigenständige Überwachungsbefugnisse zu. Er kann unter anderem Maßnahmen zugunsten der Beschäftigten beantragen sowie Anregungen und Beschwerden entgegennehmen. Daraus folgt, dass der Personalrat eigenständig Ermittlungen durchführen darf und nicht darauf beschränkt ist, lediglich auf Mitteilungen der Dienststelle zu reagieren. Nur durch den unmittelbaren Kontakt mit den Beschäftigten kann der Personalrat erfahren, welche Anliegen und Probleme diese bewegen. Auf diesem Weg erlangt er auch die Kenntnisse, die für die Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte erforderlich sind. Welche Form der Kontaktaufnahme der Personalrat wählt, liegt in seinem Ermessen. Das Recht auf Kontaktaufnahme steht grundsätzlich „dem Personalrat“ als Gremium zu. Wer dieses Recht im Einzelfall ausübt, richtet sich nach dem konkreten Anlass der Kontaktaufnahme. Da das Aufsuchen von Beschäftigten zur Informationsgewinnung im Personalvertretungsgesetz nicht explizit dem Vorsitzenden zugewiesen ist, ist hierfür grundsätzlich der Vorstand zuständig. Eine besondere Rolle kommt dabei den freigestellten Vorstandsmitgliedern zu: Aufgrund ihrer Freistellung von dienstlichen Verpflichtungen können sie sich intensiver mit Fragen des Personalvertretungsrechts und mit den vom Personalrat zu behandelnden Angelegenheiten befassen. Ihre Aufgabe ist es, einzelne Vorgänge rechtlich und tatsächlich zu prüfen und dem Personalrat einen Vorschlag zur Beschlussfassung vorzulegen. Dabei dürfen einzelne Vorstandsmitglieder jedoch stets nur mit vorbereitenden Tätigkeiten beauftragt werden. Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem Vorstand als Gremium, also allen Vorstandsmitgliedern gemeinsam. som Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Tragen Beamtinnen und Beamte Verantwortung für die Richtigkeit ihrer Besoldungsmitteilungen? Viele Beamtinnen und Beamte verlassen sich darauf, dass ihre Besoldung korrekt berechnet wird. Doch ist das wirklich ausreichend? Wer in einem Beamtenverhältnis steht, empfängt nicht nur eine Besoldung, sondern trägt auch Verantwortung dafür, deren Richtigkeit zu prüfen – vor allem, wenn sich dienstliche oder persönliche Umstände ändern. Dazu gehören etwa Teilzeitregelungen, Beförderungen, Eheschließungen oder die Geburt eines Kindes, bei denen sich Anspruch und Höhe der Bezüge ändern können. Kommt es trotz solcher Änderungen nicht zu einer neuen Besoldungsmitteilung oder wirkt die Zahlung offensichtlich falsch, besteht die Pflicht, aktiv nachzufragen. Eine Fehlerhaftigkeit der Zahlung liegt in der Regel vor, wenn die Abweichung mindestens 20 Prozent beträgt. Hier reicht es also nicht, auf eine Korrektur von Amts wegen zu hoffen – wer schweigt, riskiert Ärger. Wichtig zu wissen: Nur vorsätzliche Verstöße gegen diese Pflichten können disziplinarisch geahndet werden. Wer also fahrlässig nicht prüft, muss in der Regel keine dienstrechtlichen Konsequenzen fürchten – sollte sich aber trotzdem bewusst sein, dass er zu viel erhaltenes Geld zurückzahlen muss. Kurz gesagt: Die Mitwirkung bei der Überprüfung der Besoldung gehört zur Pflicht jeder Beamtin und jedes Beamten. Ein regelmäßiger Blick auf die Abrechnung vermeidet nicht nur Ärger, sondern stellt auch sicher, dass keine Ansprüche verloren gehen. eh Beamte – Fragen und Antworten Model Foto: Colourbox.de SERVICE 41 dbb magazin | Juni 2025
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