Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Anke Adamik (ada), Christoph Dierking (cdi), Emma Henschel (eh), Anja Kahlen (ka), Oliver Schmidt (jos), Dominik Schindera (dsc) und Stefan Sommer (so). Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: © Getty Images/Unsplash.com Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 54,50 Euro zzgl. 9,30 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 6,10 Euro zzgl. 2,00 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Marion Clausen, Telefon: 030.7261917-32. E-Mail: marion.clausen@dbbverlag.de. Anzeigendisposition: Britta Urbanski, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 66, gültig ab 1.1.2025. Druckauflage: 550 799 (IVW 1/2025). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 5|2025, 76. Jahrgang RECHT Attestpflicht ab erstem Krankheitstag rechtswidrig Eine Beamtin wehrte sich erfolgreich im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gegen die Anordnung ihres Dienstherrn, ab dem ersten Krankheitstag ein privatärztliches Attest vorzulegen und sich zudem unmittelbar amtsärztlich untersuchen zu lassen. Hintergrund war ein im Juli 2024 gestellter Antrag der Beamtin auf flexiblere Homeoffice-Nutzung nach ihrem Urlaub zur Betreuung ihres Sohnes, den der Dienstherr abgelehnt hatte. Am ersten Arbeitstag nach dem Urlaub reichte sie eine dreitägige Krankschreibung ein, worauf der Dienstherr die angegriffenen Maßnahmen verfügte – mit dem Hinweis auf Zweifel an ihrer Dienstunfähigkeit. Das VG Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 10. Februar 2025 (13 L 3419/24), dass der Antrag der Beamtin, die vom dbb Dienstleistungszentrum West vertreten wurde, zulässig und begründet sei. Die Anordnungen seien voraussichtlich rechtswidrig. Auch wenn man unterstelle, dass Zweifel an der Dienstfähigkeit bestanden hätten, fehle es an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass der Dienstherr sein Ermessen überhaupt erkannt oder ausgeübt habe. Eine Interessenabwägung fehle vollständig. So hätte es nahegelegen, zunächst das Attest abzuwarten. Die Zweifel rechtfertigten zudem nicht pauschal eine Attestpflicht bei künftigen Erkrankungen. Gleiches gelte für die Anordnung der sofortigen amtsärztlichen Untersuchung: Auch hier habe der Dienstherr die entgegenstehenden Interessen der Beamtin nicht berücksichtigt, obwohl es sich um eine besonders eingriffsintensive Maßnahme handele. Neben dem Anordnungsanspruch sah das Gericht auch einen Anordnungsgrund als gegeben an: Ohne gerichtliche Eilentscheidung hätte die Beamtin die Maßnahmen andernfalls über Jahre hinnehmen müssen – aus Sorge vor disziplinarrechtlichen Konsequenzen oder dem Verlust von Dienstbezügen. Gerade bei häufigen Kurzzeiterkrankungen sei die Belastung erheblich und im Nachhinein nicht wiedergutzumachen. Fazit: Der Dienstherr handelte vorschnell, ohne das ihm zustehende Ermessen auszuüben. Der Beschluss mahnt zu sorgfältiger Abwägung statt voreiliger Maßnahmen bei vermeintlichem Fehlverhalten. Immerhin: Nach dem Beschluss hob der Dienstherr die Anordnungen auf – ein Zeichen von Lernfähigkeit. Fall des Monats Modelfoto: Colourbox.de Der dbb gewährt Einzelmitgliedern seiner Mitgliedsgewerkschaften berufsbezogenen Rechtsschutz. Zuständig dafür sind die Juristinnen und Juristen der dbb Dienstleistungszentren in Berlin, Bonn, Hamburg, Nürnberg und Mannheim. Im „Fall des Monats“ gewährt das dbb magazin Einblick in deren Arbeit. dbb Dienstleistungszentren SERVICE 41 dbb magazin | Mai 2025
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