Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls, der sich auf einer Autobahn ereignet hat, durch einen Polizeibeamten, der sich bei der Unfallaufnahme in einem Einsatzfahrzeug befindet, das auf einem an die rechte Fahrspur der Autobahn grenzenden und überwiegend nicht befestigten Randstreifen abgestellt ist, kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalls mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden sein.