Einkommensrunde 2014

Redaktionsverhandlungen mit Bund und VKA abgeschlossen

Die Tarifeinigung in der Einkommensrunde 2014 vom 1. April 2014 ist auch redaktionell abgeschlossen. Damit können den Auszubildenden und Beschäftigten bei Bund und Kommunen insbesondere die zum 1. März 2014 angehobenen Entgelte nunmehr zügig ausbezahlt werden. Rückwirkend zum März diesen Jahres steigen bekanntlich sämtliche Tabellenentgelte im TVöD-Bereich nebst der individuellen Zwischen- und Endstufen um linear drei Prozent, mindestens aber um 90 Euro monatlich, beziehungsweise im Bereich des TV Versorgungsbetriebe (TV-V) um 3,3 Prozent. Die Auszubildenden erhalten 40 Euro monatlich mehr Geld. Zum März 2015 steigen die Azubi-Entgelte um weitere 20 Euro, während die Beschäftigten linear 2,4 Prozent mehr Entgelt bekommen.

Einkommensrunde 2014

Dynamisierung sonstiger Entgelte und Entgeltbestandteile unter Berücksichtigung der Anhebung um den Mindestbetrag zum 1. März 2014

In der abschließenden Redaktion am 20. Mai 2014 wurde streitig insbesondere die Frage verhandelt, ob der zum 1. März 2014 vereinbarte Mindestbetrag in Höhe von 90 Euro zur Erhöhung sonstiger dynamischer Entgelte und Entgeltbestandteile bei-trägt. Schließlich setzt sich die Erhöhung zum März 2014 aus „drei Prozent, mindestens aber 90 Euro“ zusammen und führt in der TVöD-Entgelttabelle dazu, dass der Mindestbetrag noch bis zur EG 12 Stufe 1 wirkt. Zur Dynamisierung sonstiger Entgeltbestandteile wiederum sind tatsächlich unterschiedliche Klauseln in den Tarifverträgen einschlägig: Danach nehmen beispielsweise Garantiebeträge gemäß § 17 TVöD bei Höhergruppierungen „an allgemeinen Entgeltanhebungen teil“, während sich die Bereitschaftsdienstentgelte zu § 46 TVöD – Besonderer Teil Krankenhäuser (TVöD – BT-K) „um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz“ verändern. Die Forderung des dbb, insbesondere die Bereitschaftsdienstentgelte im Geltungsbereich der Besonderen Teile „Krankenhäuser“ und „Pflege- und Betreuungseinrichtungen“ deshalb zum 1. März 2014 um linear 3,3 Prozent anzuheben, war trotz intensiver Diskussion nicht umzusetzen und wurde zu Gunsten einer Gesamtlösung zurück gestellt:

Eine Dynamisierung um 3,3 Prozent zum 1. März 2014 wurde nunmehr vereinbart für

Im Umfang von 3 Prozent werden zum 1. März 2014 angehoben

Wegen einer ausdrücklichen Tarifregelung zur Dynamisierung bei allgemeinen Entgeltanhebungen werden um 3 Prozent zum 1. März 2014 angehoben

Urlaubsanspruch für Beschäftigte nach TVöD

Ab dem Urlaubsjahr 2014 beträgt der Urlaubsanspruch nach § 26 Absatz 1 Satz 2 TVöD bei der Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche einheit-lich für alle Beschäftigten 30 Arbeitstage. Damit ist der jährliche Urlaubsanspruch für Beschäftigte, die ihren 55. Geburtstag im Jahr 2015 oder später haben, um einen Urlaubstag erhöht worden.

Urlaubsanspruch für Azubis und Praktikanten nach TVAöD und TVPöD

Für Auszubildende und Praktikanten ist der Urlaubsanspruch ab dem Urlaubsjahr 2014 ebenfalls um einen Urlaubstag erhöht worden. Er beträgt, jeweils bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungs- beziehungsweise Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche, 28 Ausbildungstage nach §§ 9 Absatz 1 TVAöD – Besondere Teile BBiG / Pflege – beziehungsweise 28 Arbeitstage nach § 10 TVPöD. Für Auszubildende in der Pflege im zweiten und dritten Ausbildungsjahr, die im Schichtdienst tätig sind, bleibt es darüber hinaus bei einem Tag Zusatzurlaub gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 TVAöD – Besonderer Teil Pflege.

Besondere Regelungen nur für kommunale TVöD-Beschäftigte der ehemaligen Statusgruppe der Angestellten

Die zum TVöD im kommunalen Bereich weiterhin fehlende Entgeltordnung hat bei Eingruppierungsvorgängen seit Oktober 2005 unter anderem eine vergleichsweise niedrigere Entgeltgruppe gegenüber Übergeleiteten zur Folge (Eingruppierung mit dem Grundmerkmal, § 17 und Anlage 3 TVÜ-VKA). Vor diesem Hintergrund sind mit der VKA vereinbart worden

  1. Pauschalzahlungen in den Jahren 2014 und 2015 insbesondere für ab Oktober 2005 eingruppierte Beschäftigte der Entgeltgruppen 2 bis 8 und sogenannte „Wechsler“,
  2. die Fristverlängerung bis 29. Februar 2016 zur Geltendmachung ausstehender BAT-Aufstiege für aus dem BAT/-O übergeleitete Beschäftigte (§ 8 Absatz 3 TVÜ-VKA),
  3. die Fristverlängerung bis 29. Februar 2016 zur Geltendmachung der Besitzstandszulage in Höhe einer BAT-Vergütungsgruppenzulage für aus dem BAT/-O übergeleitete Beschäftigte (§ 9 Absätze 2a und 3 TVÜ-VKA).

Zu beachten: Die Geltendmachung bestimmter Sachverhalte hängt von der Antragstellung durch die betroffenen Beschäftigten ab. Dies betrifft die verlängerten Bestandsschutzregelungen für BAT-Aufstiege und BAT-Vergütungsgruppenzulagen sowie in Einzelfällen auch die Pauschalzahlung 2014 und 2015.

Die Fachgewerkschaften des dbb haben für ihre Mitglieder entsprechende Musteranträge über ein Rundschreiben erhalten.

 

zurück