BVerwG:

Dienstherr kann Beihilfe nicht von Krankenversicherung abhängig machen

Der Beihilfeanspruch von Beamten darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine ergänzende private Krankenversicherung besteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 19. Juli 2012 (BVerwG 5 C 1.12) entschieden und die Berliner Regelung, wonach der fehlende Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes den Beihilfeanspruch vollständig ausschließt, für unwirksam erklärt. Die grundsätzliche Versicherungspflicht der Beamten nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird von dem Urteil allerdings nicht berührt.

Die Einführung eines Beihilfeausschlusses für nicht krankenversicherte Beamte ist nach Feststellung des Gerichts eine „wesentliche“ und damit eine dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltene Entscheidung, weil tragende Strukturprinzipien des gegenwärtig praktizierten Mischsystems aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzenden Beihilfen betroffen sind.

Ähnliche Regelungen zur Koppelung der Beihilfegewährung an den Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes gibt es im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg sowie im Beihilferecht des Bundes. Der Bund will mit einer 3. Änderungsverordnung diese Koppelung wieder lösen.

 

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