Die Pflicht des Arbeitgebers den Betriebsrat über die Erhöhung von außertariflichen Zulagen zu informieren, ergibt sich aus dem allgemeinen Informationsanspruch des Betriebsrats.
(BAG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05)
Der Fall
Die Beklagte gewährte 20 Prozent ihrer 690 Arbeitnehmer eine außertarifliche Zulage, die jedes Jahr neu festgesetzt wurde. Hierfür stellte sie den Abteilungsleitern 0,6 Prozent der Bruttogehaltssumme aller Arbeitnehmer der jeweiligen Abteilung zur Verfügung. Die Verteilung der Mittel oblag den Abteilungsleitern. Für die Jahre 2000 bis 2002 verweigerte die Arbeitgeberin die Erstellung und Weitergabe einer Zusammenstellung über die Erhöhung der außertariflichen Zulage je Mitarbeiter. Der Betriebsrat beantragte, ihm zur Prüfung seines Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) schriftlich Auskunft zu erteilen, welche Mitarbeiter in welchem Umfang außertarifliche Zulagen erhalten hatten.
Die Entscheidung
Der Antrag hatte Erfolg. Die Arbeitgeberin muss den Betriebsrat auf Grund des allgemeinen Unterrichtungsanspruchs aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG über die in den Streitjahren erfolgten Erhöhungen der Zulagen informieren. Der Anspruch soll dem Betriebsrat die Prüfung ermöglichen, ob sich Aufgaben im Sinne des BetrVG ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Der Anspruch setzt daher voraus, dass möglicherweise der Aufgabenkreis des Betriebsrats betroffen ist. Außerdem muss die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich sein. Im Streitfall besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Denn die Frage der Verteilung von außertariflichen Leistungen betrifft die betriebliche Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Das gilt zwar nur, soweit die Arbeitgeberin kollektive Regelungen anwendet. Dies kann aber auch wie hier dann der Fall sein, wenn sie eine Vielzahl von individuellen Lohnvereinbarungen trifft, ohne sich zu den allgemeinen Regeln zu bekennen.
Das Fazit
Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber Informationen und Auskunft über alle Angelegenheiten verlangen, bei denen ein Mitbestimmungsrecht oder sonstiges Recht nach dem BetrVG möglich ist. So soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, selbst zu prüfen, ob seine Rechte im konkreten Fall bestehen. Diese Auskunft kann der Arbeitgeber nur dann verweigern, wenn in einer Angelegenheit unter keinen Umständen ein Mitbestimmungsrecht in Betracht kommt.