Ein Arbeitgeber, der kurz vor einem Warnstreik in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung bei einem Arbeitgeberverband wechselt, hat nicht unbedingt einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die streikende Gewerkschaft.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2010 - 8 Sa 446/10)
Der Fall
Der Kläger, ein Arbeitgeber aus dem Bereich Druck und Medien, war Mitglied in dem für seine Branche zuständigen Arbeitgeberverband. Kurz vor dem Beginn von Tarifverhandlungen zwischen seinem Arbeitgeberverband und einer Gewerkschaft wechselte der Kläger innerhalb des Arbeitgeberverbands in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung, eine so genannte OT-Mitgliedschaft. Im Laufe der folgenden Tarifverhandlungen führte die Gewerkschaft im Betrieb des Klägers einen Warnstreik durch. Aufgrund seiner nunmehr bestehenden Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung hielt der Kläger diese Aktion für unrechtmäßig und machte im Wege einer Klage gegen die Gewerkschaft einen Schadensersatzanspruch geltend.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Es besteht kein Schadensersatzanspruch. Die Beklagte durfte im Betrieb des Klägers einen Warnstreik durchführen, obwohl dieser in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung in seinem Arbeitgeberverband gewechselt hatte. Denn es bestand die Möglichkeit, dass der Kläger trotz der Mitgliedschaft ohne Tarifbindung immer noch Einflussmöglichkeiten innerhalb des Arbeitgeberverbands geltend machen kann. Der Kläger konnte diese Einflussmöglichkeiten nutzen, um das Verhalten des Arbeitgeberverbands in den Tarifverhandlungen zu beeinflussen. Der Warnstreik bei dem Kläger war damit geeignet, den Abschluss des Tarifvertrages zu unterstützen. Auch die sonstigen Voraussetzungen zur Durchführung des Warnstreiks waren im vorliegenden Fall erfüllt. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Warnstreiks ist ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auch deshalb nicht gegeben, da nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
Das Fazit
Das Recht eines Arbeitgeberverbands, eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung zu ermöglichen, wird durch die Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz geschützt. Mit der rechtlichen Ausgestaltung der OT-Mitgliedschaft hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der jüngeren Vergangenheit wiederholt beschäftigt. In einer Entscheidung vom 26. August 2009 hat das BAG etwa entschieden, dass die Begründung einer OT-Mitgliedschaft erst dann möglich ist, wenn die Satzung des Arbeitgeberverbands diese vorsieht und dies auch im Vereinsregister eingetragen ist. In einem weiteren Urteil vom 22. April 2009 hat das BAG entschieden, dass in der Satzung des Arbeitgeberverbands gewährleistet sein muss, dass die nicht tarifgebundenen Mitglieder keinen maßgebenden Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen, beispielsweise auf die Verwendung eines Arbeitskampffonds, haben können. Die hier vorliegende Entscheidung verdeutlicht jedoch, dass auch die OT-Mitgliedschaft den Arbeitgeber nicht in jedem Fall davor schützt, in eine Tarifauseinandersetzung verwickelt zu werden.