Eine Vereinigung von Arbeitnehmern kann nur dann Tarifverträge abschließen, wenn sie tariffähig ist. Eine Voraussetzung für die Tariffähigkeit ist die Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite. Sie muss über eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern und eine leistungsfähige Organisation verfügen.
(BAG, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09)
Der Fall
Zwischen der IG Metall als Antragstellerin und der Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH) als Antragsgegnerin besteht Uneinigkeit über die Fähigkeit der GKH, Tarifverträge für den Bereich Holz- und Kunststoffverarbeitung abzuschließen. Die Satzung der IG Metall sieht seit dem Jahr 2000 vor, dass die IG Metall auch im Bereich der Holz- und Kunststoffverarbeitung Tarifverträge abschließt. In zwei Bundesländern hat sie dementsprechend Flächentarifverträge für das Tischlerhandwerk vereinbart. Die GKH besteht seit dem Jahr 2003 und ist laut Satzung eine unabhängige Gewerkschaft, die im Bereich des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks sowie des Modellbauerhandwerks tätig ist. Sie vereinbarte eine Tarifgemeinschaft mit dem Deutschen Handels- und Industrieangestelltenverband (DHV). Die Tarifgemeinschaft schloss im gesamten Bundesgebiet Tarifverträge für die Bereiche des Tischler-, Schreiner- und Modellbauerhandwerks ab. Mit ihrem Antrag begehrte die IG Metall die Feststellung, dass die GKH nicht tariffähig sei und damit keine Tarifverträge abschließen könne. Die von der GKH abgeschlossenen Tarifverträge seien Schein- oder Gefälligkeitsverträge. Sie verfüge nicht über die notwendige finanzielle und strukturelle Leistungsfähigkeit. Die GKH wandte hiergegen ein, dass sie bereits zahlreiche Tarifverträge abgeschlossen habe, die auf 90 Prozent der Arbeitsverhältnisse in ihrem Bereich anwendbar seien. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) haben den Antrag der IG Metall abgewiesen.
Die Entscheidung
Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Da die Mitgliederzahlen der GKH nicht offengelegt wurden und die Leistungsfähigkeit der Organisation nicht ausreichend dargestellt wurde, kann keine abschließende Beurteilung der Tariffähigkeit der GKH erfolgen. Eine Arbeitnehmervereinigung kann nur dann Tarifverträge abschließen, wenn sie tariffähig ist. Hierzu muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite verfügen. Die Vereinigung muss darüber hinaus in der Lage sein, die organisatorischen Aufgaben einer Tarifvertragspartei auszuführen. Um dies beurteilen zu können, müssen die Mitgliederzahl und die Leistungsfähigkeit der Organisation bekannt sein. Die Anzahl der eigenständig abgeschlossenen Tarifverträge kann lediglich ein Indiz für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung sein. Die im vorliegenden Fall von der GKH gemeinsam mit dem DHV abgeschlossenen Tarifverträge sind nicht geeignet, die Durchsetzungsfähigkeit und die organisatorische Leistungsfähigkeit der GKH nachzuweisen.
Das Fazit
Die Tariffähigkeit von Arbeitnehmervereinigungen hat die Gerichte in der letzten Zeit wiederholt beschäftigt. Neben der Entscheidung über die Tariffähigkeit der GKH steht in Kürze auch eine Entscheidung über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) an. Im Fall der CGZP hatten die oberste Arbeitsbehörde des Landes Berlin und die Gewerkschaft ver.di die Feststellung beantragt, dass die CGZP nicht tariffähig sei. Das Arbeitsgericht und das LAG hatten diesem Antrag stattgegeben. Eine Entscheidung des BAG ist für den 14. Dezember 2010 angekündigt. Auch im Fall der CGZP hatten die Antragsteller vorgebracht, dass die Tarifgemeinschaft gemeinsam mit den Arbeitgebern Gefälligkeitstarifverträge abgeschlossen habe und sie daher für die Durchsetzung niedriger Standards gesorgt habe. Sie habe daher dem eigentlichen Auftrag an die Gewerkschaften – nämlich sich für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen einzusetzen – zuwider gehandelt.