Vereinbarung untertariflicher Arbeitsbedingungen unwirksam

Während der Laufzeit eines Tarifvertrages können tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Arbeitsbedingungen vereinbaren, die unter denen des Tarifvertrages liegen. Eine solche Vereinbarung wird in der Regel auch nicht nach späterer Kündigung des Tarifvertrages oder Austritt aus dem Arbeitgeberverband wirksam.

(BAG, Urteil vom 1. Juli 2009 - 4 AZR 250/08)

 

Der Fall

Der Kläger war bei der Beklagten als Facharbeiter angestellt. Beide waren ursprünglich an den Lohntarifvertrag des Baugewerbes gebunden. Am 12. Juli 2005 vereinbarte die Beklagte aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten mit dem Kläger und weiteren Beschäftigten einzelvertraglich eine Kürzung des Tariflohns und die Streichung des 13. Monatsentgelts. Im Jahr 2006 wechselte die Beklagte in ihrem Arbeitgeberverband in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung. Zum 31. März 2007 kündigte sie dann den Lohntarifvertrag. Mit seiner Klage verlangte der Kläger auch für die Zeit nach dem 31. März 2007 die Zahlung des Tariflohns. Die Beklagte machte geltend, dass die am 12. Juli 2005 abgeschlossene einzelvertragliche Vereinbarung spätestens nach Wirksamwerden der Kündigung des Lohntarifvertrages zum 31. März 2007 als andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) wirksam geworden sei.

 

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Die einzelvertraglichen Vereinbarungen, die die Beklagte am 12. Juli 2005 mit ihren Mitarbeitern abgeschlossen hat, war während der Laufzeit des Lohntarifvertrages unwirksam. Denn nach dem in § 4 Abs. 3 TVG festgeschriebenen Günstigkeitsprinzip sind von einem gültigen Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur dann zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung enthalten. Vorliegend wurde jedoch eine Entgeltkürzung und damit eine für die Arbeitnehmer ungünstigere Regelung vereinbart. Nach Wirksamwerden der Kündigung des Lohntarifvertrages zum 31. März 2007 wirkte der Tarifvertrag gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Diese Nachwirkung wurde durch die einzelvertragliche Vereinbarung vom 12. Juli 2005 ebenfalls nicht beendet, da die Vereinbarung darauf gerichtet war, die unmittelbare und zwingende Wirkung der Tarifnormen zu beseitigen. Sie war nicht als andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG gedacht, die nach dem Ende des Tarifvertrages dessen Nachwirkung beseitigen sollte. Der Kläger hatte damit auch für die Zeit nach dem 31. März 2007 Anspruch auf das tarifliche Entgelt.

 

Das Fazit

Gemäß § 4 Abs. 5 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages auch nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Eine solche andere Abmachung kann nach einer weiteren aktuellen Entscheidung des BAG vom 20. Mai 2009 zwar auch bereits vor Ablauf eines Tarifvertrages getroffen werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn diese Abmachung zeitnah vor dem Ende des Tarifvertrages getroffen wird und darauf ausgerichtet ist, die Situation nach dem Ablauf des Tarifvertrages zu regeln. Dies ist nicht der Fall, wenn die andere Vereinbarung – wie im vorliegenden Fall – mehr als ein Jahr vor Ablauf des Tarifvertrages abgeschlossen wurde. Außerdem war die einzelvertragliche Vereinbarung hier nicht zur Regelung der Nachwirkungssituation gedacht, sondern sollte während der Laufzeit des Tarifvertrages dessen zwingende Wirkung beenden. Die Vereinbarung konnte die Nachwirkung also nicht beseitigen.

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