Sterbegeld

Beamtenbereich

Mit der wirkungsgleichen Übertragung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zum 1.1.2004 auf den Beamtenbereich wurden – zumindest in den Beihilfebestimmungen des Bundes (siehe Anlage Änderungen Beihilfe 2004)– Beihilfeaufwendungen für den Todesfall entsprechend der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gestrichen. Das „beihilferechtliche Sterbegeld“ sah die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen vor, die in Zusammenhang mit der Beisetzung entstehen. Auf Länderebene bestehen teilweise Regelungen zur Übernahme von Kosten in Todesfällen (gegen Nachweis bzw. in Form von Pauschalen).

Das Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern beinhaltet die Zahlung eines pauschalen Sterbegeldes in Höhe der zweifachen monatlichen Bezüge der verstorbenen (Ruhestands)beamtin/des verstorbenen (Ruhestands)beamten an die Hinterbliebenen oder an sonstige Personen, welche die Bestattungskosten getragen haben. In Bremen beträgt die Zahlung nur den 1,35-fachen Satz der Bezüge; in Baden-Württemberg erfolgt die Gewährung ausschließlich an den hinterbliebenen Ehegatten. Beim Tod der Witwe/des Witwers einer Beamtin/eines Beamten können dagegen grundsätzlich nur waisengeldberechtigte Kinder ein Sterbegeld erhalten. Das Sterbegeld ist kein Privileg des Beamtenversorgungsrechts, sondern entspricht dem Pendant in der gesetzlichen Rentenversicherung, dem so genannten „Sterbevierteljahr“.

Tarifbereich

Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin / dem Ehegatten oder der Lebenspartnerin / dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt (§ 23 Abs. 3 TVöD / TV-L).Als Sterbegeld wird die die restlichen Tage des Sterbemonats sowie in einer Summer für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der / des Verstorbenen gezahlt. Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Die Zahlung auf ein Gehaltskonto hat befreiende Wirkung. Im Bereich der Kommunen (TVöD-VKA) können betrieblich eigene Regelungen getroffen werden.

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