Krankengeldzuschuss

Bei längerer Erkrankung zahlt der Arbeitgeber, je nach Dauer der Beschäftigungszeit, einen Zuschuss zum Krankengeld der Krankenkasse. Als Krankengeld erhält der Angestellte grundsätzlich 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (§ 47 Abs. 1 S.1 SGB V). Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages der tatsächlichen (Brutto-)Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und des fiktiven (das heißt, um die gesetzlichen Abzüge verminderten) Nettoentgelts bezahlt. Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat auch derjenige, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist. Der Zuschuss wird längstens bis zum Ende der 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

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