Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann auf Verlangen, kraft Gesetzes (§ 31 BBG, § 22 BeamtStG) oder kraft Verwaltungsaktes (§§ 32 – 36 BBG, § 23 BeamtStG) erfolgen.

Entlassungsgründe kraft Gesetzes

Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
  2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anders bestimmt ist oder
  3. sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.

Nummer 2 gilt nicht, wenn

  1. die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
  2. die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

Entlassung kraft Verwaltungsakt

Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

  1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
  2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
  3. dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
  4. die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
  5. nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
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