Eingruppierung

Die Eingruppierung regelt die Zuordnung der auszuübenden Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe. Die richtige Entgeltgruppe bestimmt sich nach dem Grundsatz der Tarifautomatik. Allein aufgrund der Tatsache, dass die auszuübende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe/Vergütungsgruppe erfüllt, haben Beschäftigte einen Anspruch auf Bezahlung nach dieser Entgeltgruppe. Die Eingruppierung ist somit Rechtsanwendung und nicht etwa ein rechtsgestaltender Akt, wie beispielsweise die Willenserklärung des Arbeitgebers. Aufgrund dessen „ist“ eine Beschäftigte/ein Beschäftigter eingruppiert und „wird“ nicht eingruppiert.

Die Eingruppierung ergibt sich für den Geltungsbereich der Länder aus § 12 TV-L, für den Geltungsbereich des Bundes aus § 12 TVöD-Bund und für den kommunalen Bereich aus § 12 TVöD-VKA. Die Eingruppierungsmerkmale finden sich für den Geltungsbereich des TV-L in der Entgeltordnung zum TV-L, für den Geltungsbereich des TVöD-Bund im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes und in der Entgeltordnung zum TVöD-VKA.

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