Beamtenrecht

Das Beamtenrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts. Es gehört zum einen als Teil zum Staatsrecht sowie zum anderen Teil zum Verwaltungsrecht. Das Beamtenrecht ist bindend. Eine individuelle Abweichung ist nicht möglich. Begründungen, Änderungen oder Beendigungen sind nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Möglichkeiten durchzuführen.

Der Bund hat für die eigenen Beamten gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG eine gesonderte Zuständigkeit. Deshalb gibt es u.a. ein Bundesbeamtengesetz (BBG), Bundesbesoldungsgesetz (BbesG) und Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG).

Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG gibt dem Bund die Kompetenz für die Statusrechte und –pflichten der Beamten in Ländern und Kommunen, mit ausdrücklicher Ausnahme des Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrechts. Diese Regelungen erfolgen – neben dem für alle Dienstherrn geltenden Art. 33 Abs. 5 GG – durch das Beamtenstatusgesetz. Das übrige Dienstrecht, ihre Besoldung und Versorgung regeln die Länder durch eigene Normen.

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