Beamte auf Probe

Ein Beamter kann gemäß § 6 Abs. 3 BBG zur Probe ernannt werden,

  • zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit oder
  • wenn ihm später dauerhaft ein Amt in führender Position übertragen werden soll.

Die Ernennung zum Beamten auf Probe erfolgt gemäß § 6 Abs. 3 BBG durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde, in der die Begründung des betreffenden Beamtenverhältnisses angegeben sein muss. In einem Beamtenverhältnis auf Probe muss die Eignung, die Befähigung und die fachliche Leistung nachgewiesen werden.

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