Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

Für bestimmte Sonderformen der Arbeit sehen Tarifverträge Zuschläge vor. Hierunter fallen insbesondere Zeitzuschläge für Überstunden, Nacht-, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit, aber auch bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Wechselschicht- und Schichtarbeit. Diese sind in § 8 TVöD bzw. § 8 TV-L zusammengefasst. Nach § 19 TVöD bzw. § 19 TV-L werden Erschwerniszuschläge für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten.

Arbeitgebende und Gewerkschaften haben sich im TVöD und TV-L darauf verständigt, dass die Belastungen durch Sonderformen der Arbeit für jede/n Beschäftigte/n gleich zu bewerten sind. Darum ist es unerheblich, ob jemand neu im Betrieb ist oder schon in einer höheren Erfahrungsstufe. Berechnet werden die Zeitzuschläge daher auf Basis der Erfahrungsstufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Ausnahme davon sind Überstundenzuschläge, die nach der individuellen Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe berechnet werden, allerdings dann bei Erfahrungsstufe 4 gedeckelt sind.

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