Ämterstabilität

Als Grundsatz der Ämterstabilität wird bezeichnet, dass die Ernennung zum Beamten nur unter den engen im Gesetz (z. B. für Bundesbeamtinnen und -beamte in § 14 BBG) genannten Voraussetzungen wieder zurückgenommen werden kann bzw. dass einmal erfolgte Ernennungen rechtsbeständig sind, wenn nicht einer der erschöpfend aufgezählten Gründe vorliegt, unter denen die Nichtigkeit des Beamtenverhältnisses festgestellt wird (z. B. § 13 BBG).

Der Grundsatz der Ämterstabilität kann dazu führen, dass die Ernennung eines fehlerhaft ausgewählten Bewerbers zum Beamten nicht rückgängig zu machen ist.

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