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Arbeitszeit

Die Arbeitszeit der Beamten wird durch  bundes- und länderspezifische Arbeitszeitverordnungen bestimmt. Sie kann durch Änderung der entsprechenden Rechtsverordnung modifiziert werden, wovon die einzelnen Dienstherrn in der Vergangenheit regen Gebrauch gemacht haben: Ein Polizeibeamter in München muss in der Woche zwei Stunden länger arbeiten als sein Kollege in Hamburg. Auch kann die Arbeitszeit der Beamten von der Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten abweichen (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.01.2008 – Az.: 2 BvR 398/07)

Aktuelle Arbeitszeiten von Bundes-, Landes- und Kommunalbeamten (Stand: März 2006)

Dienstherr   Wochenarbeitszeit
Bund  41 Std.
für Beamte, die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten oder zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner, eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner oder ein Kind gehört, bei der oder bei dem Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften des Bundes, nach § 18 SGB XI oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden ist, 40 Std.
Baden-Württemberg  41 Std.
Bayern  42 Std. bis zum 50. Lebensjahr (Lj.),
41 Std. bis zum 60. Lj.,
40 Std. ab dem 60. Lj.
Berlin 40 Std.
Brandenburg  40 Std.
Bremen  40 Std.
Hamburg 40 Std.
Hessen  42 Std. bis zur Vollendung des 50.,
41 Std. bis zur Vollendung des 60.,
40 Std. ab Beginn des 60. Lj.
Mecklenburg-Vorpommern 40 Std. 
Niedersachsen  40 Std. 
Nordrhein-Westfalen   41 Std.
40 Std. ab Vollendung des 55 Lj.
39 Std. ab Vollendungdes 60. Lj.  oder
für Schwerbehinderte (ab 80%)
Rheinland-Pfalz   40 Std. 
Saarland  40 Std. 
Sachsen  40 Std. 
Sachsen-Anhalt   40 Std. 
Schleswig-Holstein   40 Std. 
Thüringen  42 Std., bei Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines Angehörigen, bei dem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI festgestellt hat, 40 Std.

Im Tarifbereich ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit  tarifvertraglich verein-bart. Eine Änderung bedarf im Prinzip einer neuen Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien. Gewerkschaften, Bund und Kommunen haben sich im Februar 2005 auf einen neuen Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) geeinigt. Dieser Tarifvertrag sieht für die Bundesangestellten in Ost und West eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden vor. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für kommunale Beschäftigte des Tarifbereiches Ost 40 Stunden,  für kommunale Beschäftigte des Tarifbereiches West 39 Stunden. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) enthält für die westlichen Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) Berechnungsvorgaben zur Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Danach ergeben sich für die einzelnen Länder folgende Werte:

Hinweise der Tarifvertragsparteien zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in den Ländern (West). Um die praktische Umsetzung in den einzelnen Bundesländern zu erleichtern, geben die Tarifvertragsparteien die Ergebnisse der Berechnungen nach § 6 Absatz 1 und dem Anhang zu § 6 TV-L als Hinweis bekannt, der nicht Bestandteil des Tarifvertrages ist:

Bundesland  Arbeitszeit
Baden-Württemberg  39 Stunden, 30 Minuten
Bayern  40 Stunden, 06 Minuten
Bremen  39 Stunden, 12 Minuten
Hamburg 39 Stunden, 00 Minuten
Niedersachsen  39 Stunden, 48 Minuten
Nordrhein-Westfalen   39 Stunden, 50 Minuten
Rheinland-Pfalz   39 Stunden, 50 Minuten
Saarland  39 Stunden, 30 Minuten
Schleswig-Holstein   38 Stunden, 42 Minuten

Für bestimmte Beschäftigtengruppen (u.a. Beschäftigte, die ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, Beschäftigte in Straßenmeistereien) gilt im Tarifgebiet West eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Im Tarifgebiet Ost beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für alle Beschäftigten 40 Stunden. Für Ärzte an Universitätskliniken gelten einheitlich in Ost und West 42 Wochenstunden.

Im Bereich des Tarifgebietes Ost besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit  durch den Abschluss landesspezifischer Tarifverträge (so genannte „Solidarpakte“) in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt abzusenken.

Im Bereich des Tarifgebietes Ost finden für Bund und Kommunen der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 sowie für den Bereich der Länder der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAB-L) vom 12. Oktober 2006 Anwendung. Ziel beider Tarifverträge ist es, durch beschäftigungssichernde Maßnahmen betriebsbedingte Entlassungen zu vermeiden. Diesem Ziel dient zum einen die Möglichkeit, eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen oder sich durch Fortbildung und Umschulung weiter zu qualifizieren (§ 1 und 2 des TVsA / TV-SozAB-L). Zum anderen kann die wöchentliche Arbeitszeit durch einen (landes-) bezirklichen Tarifvertrag herabgesetzt werden (§ 3 TVsA / TV-SozAB-L). Bei einer Herabsetzung auf bis zu 32 Stunden ist in der (landes-)bezirklichen Regelung ein Teillohnausgleich für die weiter abgesenkten Stunden zu vereinbaren.

Zu aktuellen Zahlen siehe auch Personalentwicklung.

 
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Arbeitszeit

Die Arbeitszeit der Beamten wird durch  bundes- und länderspezifische Arbeitszeitverordnungen bestimmt. Sie kann durch Änderung der entsprechenden Rechtsverordnung modifiziert werden, wovon die einzelnen Dienstherrn in der Vergangenheit regen Gebrauch gemacht haben: Ein Polizeibeamter in München muss in der Woche zwei Stunden länger arbeiten als sein Kollege in Hamburg. Auch kann die Arbeitszeit der Beamten von der Arbeitszeit der Tarifbeschäftigten abweichen (vgl. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.01.2008 – Az.: 2 BvR 398/07)

Aktuelle Arbeitszeiten von Bundes-, Landes- und Kommunalbeamten (Stand: März 2006)

Dienstherr   Wochenarbeitszeit
Bund  41 Std.
für Beamte, die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten oder zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner, eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner oder ein Kind gehört, bei der oder bei dem Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften des Bundes, nach § 18 SGB XI oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden ist, 40 Std.
Baden-Württemberg  41 Std.
Bayern  42 Std. bis zum 50. Lebensjahr (Lj.),
41 Std. bis zum 60. Lj.,
40 Std. ab dem 60. Lj.
Berlin 40 Std.
Brandenburg  40 Std.
Bremen  40 Std.
Hamburg 40 Std.
Hessen  42 Std. bis zur Vollendung des 50.,
41 Std. bis zur Vollendung des 60.,
40 Std. ab Beginn des 60. Lj.
Mecklenburg-Vorpommern 40 Std. 
Niedersachsen  40 Std. 
Nordrhein-Westfalen   41 Std.
40 Std. ab Vollendung des 55 Lj.
39 Std. ab Vollendungdes 60. Lj.  oder
für Schwerbehinderte (ab 80%)
Rheinland-Pfalz   40 Std. 
Saarland  40 Std. 
Sachsen  40 Std. 
Sachsen-Anhalt   40 Std. 
Schleswig-Holstein   40 Std. 
Thüringen  42 Std., bei Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines Angehörigen, bei dem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI festgestellt hat, 40 Std.

Im Tarifbereich ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit  tarifvertraglich verein-bart. Eine Änderung bedarf im Prinzip einer neuen Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien. Gewerkschaften, Bund und Kommunen haben sich im Februar 2005 auf einen neuen Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) geeinigt. Dieser Tarifvertrag sieht für die Bundesangestellten in Ost und West eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden vor. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für kommunale Beschäftigte des Tarifbereiches Ost 40 Stunden,  für kommunale Beschäftigte des Tarifbereiches West 39 Stunden. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) enthält für die westlichen Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) Berechnungsvorgaben zur Ermittlung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Danach ergeben sich für die einzelnen Länder folgende Werte:

Hinweise der Tarifvertragsparteien zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in den Ländern (West). Um die praktische Umsetzung in den einzelnen Bundesländern zu erleichtern, geben die Tarifvertragsparteien die Ergebnisse der Berechnungen nach § 6 Absatz 1 und dem Anhang zu § 6 TV-L als Hinweis bekannt, der nicht Bestandteil des Tarifvertrages ist:

Bundesland  Arbeitszeit
Baden-Württemberg  39 Stunden, 30 Minuten
Bayern  40 Stunden, 06 Minuten
Bremen  39 Stunden, 12 Minuten
Hamburg 39 Stunden, 00 Minuten
Niedersachsen  39 Stunden, 48 Minuten
Nordrhein-Westfalen   39 Stunden, 50 Minuten
Rheinland-Pfalz   39 Stunden, 50 Minuten
Saarland  39 Stunden, 30 Minuten
Schleswig-Holstein   38 Stunden, 42 Minuten

Für bestimmte Beschäftigtengruppen (u.a. Beschäftigte, die ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, Beschäftigte in Straßenmeistereien) gilt im Tarifgebiet West eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Im Tarifgebiet Ost beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für alle Beschäftigten 40 Stunden. Für Ärzte an Universitätskliniken gelten einheitlich in Ost und West 42 Wochenstunden.

Im Bereich des Tarifgebietes Ost besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit  durch den Abschluss landesspezifischer Tarifverträge (so genannte „Solidarpakte“) in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt abzusenken.

Im Bereich des Tarifgebietes Ost finden für Bund und Kommunen der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 sowie für den Bereich der Länder der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-SozAB-L) vom 12. Oktober 2006 Anwendung. Ziel beider Tarifverträge ist es, durch beschäftigungssichernde Maßnahmen betriebsbedingte Entlassungen zu vermeiden. Diesem Ziel dient zum einen die Möglichkeit, eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen oder sich durch Fortbildung und Umschulung weiter zu qualifizieren (§ 1 und 2 des TVsA / TV-SozAB-L). Zum anderen kann die wöchentliche Arbeitszeit durch einen (landes-) bezirklichen Tarifvertrag herabgesetzt werden (§ 3 TVsA / TV-SozAB-L). Bei einer Herabsetzung auf bis zu 32 Stunden ist in der (landes-)bezirklichen Regelung ein Teillohnausgleich für die weiter abgesenkten Stunden zu vereinbaren.

Zu aktuellen Zahlen siehe auch Personalentwicklung.