Auskunftspflicht des Arbeitgebers über außertarifliche Zulagen

Die Pflicht des Arbeitgebers den Betriebsrat über die Erhöhung von außertariflichen Zulagen zu informieren, ergibt sich aus dem allgemeinen Informationsanspruch des Betriebsrats. (BAG, Urteil vom 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05)

Die Entscheidung

Der Antrag hatte Erfolg. Die Arbeitgeberin muss den Betriebsrat auf Grund des allgemeinen Unterrichtungsanspruchs aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG über die in den Streitjahren erfolgten Erhöhungen der Zulagen informieren. Der Anspruch soll dem Betriebsrat die Prüfung ermöglichen, ob sich Aufgaben im Sinne des BetrVG ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Der Anspruch setzt daher voraus, dass möglicherweise der Aufgabenkreis des Betriebsrats betroffen ist. Außerdem muss die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich sein. Im Streitfall besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats. Denn die Frage der Verteilung von außertariflichen Leistungen betrifft die betriebliche Lohngestaltung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Das gilt zwar nur, soweit die Arbeitgeberin kollektive Regelungen anwendet. Dies kann aber auch wie hier dann der Fall sein, wenn sie eine Vielzahl von individuellen Lohnvereinbarungen trifft, ohne sich zu den allgemeinen Regeln zu bekennen.

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