Dynamische Verweisung auf das Regelungswerk des Öffentlichen Dienstes

Bestimmt ein Haustarifvertrag für ein Unternehmen des Öffentlichen Personen-Nahverkehrs, dass für die Arbeiter der BMT-G-O und ergänzende Tarifverträge „in der jeweiligen Fassung Anwendung“ findet, soweit der Haustarifvertrag keine Abweichungen enthält, liegt eine dynamische Verweisung auf das gesamte Regelungswerk für die Arbeiter des Öffentlichen Dienstes vor. Anzuwenden sind dann auch ergänzende Tarifbestimmungen zum BMT-G-O, die erst nach Abschluss des Haustarifvertrages in Kraft getreten sind. Dies gilt auch für Versorgungstarifverträge.

Der keinem Verband angehörige Arbeitgeber hatte mit einer Gewerkschaft des Öffentlichen Dienstes im Jahr 1996 einen Haustarifvertrag geschlossen, der eine entsprechende Verweisung enthielt. § 12 BMT-G-O, der eine Zusatzversorgung der Arbeiter vorsieht, war zwar zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen, trat aber erst zum Jahr 1997 in Kraft. Bei späteren Fassungen des Haustarifvertrages blieb die Verweisungsklausel unverändert. Die Auffassung des Arbeitgebers, nur auf die bei Abschluss des Haustarifvertrages geltenden Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes könne verwiesen worden sein, setzte sich nicht durch. Wie schon die Vorinstanz bejahte auch das Bundesarbeitsgericht eine umfassende dynamische Verweisung, die auch Tarifentwicklungen der Zukunft einschließt. Durch den Haustarifvertrag sollten die Arbeitnehmer des verbandsfreien Arbeitgebers denen des Öffentlichen Dienstes gleichgestellt werden. Ausnahmen davon hätten im Haustarifvertrag ausdrücklich geregelt werden müssen. Die von diesem Tarifvertrag erfassten Arbeiter können daher wie die im Öffentlichen Dienst Beschäftigten eine Zusatzversorgung beanspruchen.

(BAG, Urteil vom 25. Juli 2006 - 3 AZR 134/05)

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