Steuernachforderung während der Altersteilzeitarbeit nach TV ATZ

Während der Altersteilzeit wird neben dem hälftigen Entgelt auch ein steuerfreier Aufstockungsbetrag gezahlt, der jedoch zur Ermittlung der Steuerquote gemäß § 32b Einkommenssteuergesetz nachträglich herangezogen wird (so genannter Progressionsvorbehalt). Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit rechtskräftigem Urteil vom 23. April 2001 entschieden, dass dem in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer kein Ausgleich einer Steuernachforderung wegen des Progressionsvorbehalts gegen den Arbeitgeber zusteht.

Das LAG begründet seine Auffassung mit der Berechnungsmethode des Mindestnettobetrags. Nach § 5 Absatz 3 TV ATZ wird der Mindestnettobetrag unter Zugrundelegung der Rechtsverordnung nach dem Altersteilzeitgesetz gebildet, ohne dabei Rücksicht auf individuelle Steuermerkmale zu nehmen. Das LAG lehnte ebenso ab, als Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Steuernachzahlungen einen Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung anzuerkennen. Der Arbeitnehmer müsse sich vielmehr selbst Klarheit über die Folgen der Vertragsgestaltung bei einer Altersteilzeitbeschäftigung verschaffen.

(LAG Niedersachsen, Urteil vom 23. April 2001 - 11 Sa 81/91)

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