Tarifzuständigkeit und OT-Mitgliedschaft

Eine Satzungsbestimmung, durch die ein Arbeitgeberverband die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) eröffnet, führt nicht zu einer Beschränkung seiner Tarifzuständigkeit. Die Tarifzuständigkeit eines Arbeitgeberverbands legt den Bereich fest, für den er mit einer Gewerkschaft Tarifverträge abschließen kann. Von der Tarifbindung hängt die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Tarifverträge für den einzelnen Arbeitgeber ab. Seine Tarifzuständigkeit bestimmt der Verband autonom in seiner Satzung.

Er kann sie räumlich, betrieblich, branchenmäßig oder auch personell begrenzen. Nicht möglich ist eine Satzungsbestimmung, welche die Tarifzuständigkeit auf die jeweiligen Mitglieder beschränkt. Der Umfang der Tarifzuständigkeit des Verbands wäre damit von der Entscheidung einzelner Mitglieder über ihren Ein- oder Austritt abhängig. Das wäre mit den Erfordernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems unvereinbar. Dagegen ist es einem Arbeitgeberverband grundsätzlich nicht verwehrt, eine Form der Mitgliedschaft vorzusehen, die nicht zur Tarifbindung führt.

(BAG, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05)

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