Grundvergütung nach Lebensaltersstufen unwirksam

Die in § 27 A Absatz 1 BAT festgelegte Staffelung der Grundvergütung stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters und damit einen Verstoß gegen die §§ 1, 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Dieser Verstoß ist auch nicht gerechtfertigt. Soweit die Staffelung im BAT nur wegen des Lebensalters eine geringere Vergütung als die der höchsten Lebensaltersstufe bei vergleichbarer Tätigkeit vorsieht, so ist diese Regelung unwirksam. Das Benachteiligungsverbot des AGG bewirkt so lange eine Erstreckung der günstigeren Regelungen auf die benachteiligten Personen, bis die Tarifvertragsparteien eine diskriminierungsfreie Regelung schaffen. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. September 2008 - 20 Sa 2244/07)

Der Fall

Der 39-jährige Kläger ist seit dem Jahr 1998 bei dem beklagten Land Berlin beschäftigt. Das Land Berlin wendet auf die Arbeitsverhältnisse mit seinen Beschäftigten den BAT an. Der Kläger erhielt Grundvergütung nach Lebensaltersstufe 39 in der Vergütungsgruppe 1a BAT und Ortszuschlag der Stufe 1. Mit seiner Klage machte er einen Anspruch auf Grundvergütung nach Lebensaltersstufe 47 in seiner Vergütungsgruppe und Ortszuschlag der Stufe 3 geltend. Die Staffelung der Vergütung sei eine Diskriminierung wegen des Alters. Nach Ansicht des beklagten Landes liegt keine Benachteiligung vor. Zumindest sei diese gerechtfertigt, da eine Honorierung größerer Berufserfahrung und Betriebstreue ein legitimes Ziel sei.

Die Entscheidung

Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Die Staffelung der Grundvergütung nach § 27 A Absatz 1 BAT diskriminiert den Kläger wegen des Alters und verstößt damit gegen die §§ 1, 3 AGG. Eine Benachteiligung kann auch dann vorliegen, wenn jüngere gegenüber älteren Personen benachteiligt werden. Die Ungleichbehandlung ist nicht wegen einer Honorierung größerer Berufserfahrung und Betriebstreue gerechtfertigt, da direkter Anknüpfungspunkt für das Vergütungssystem in erster Linie das Lebensalter ist. § 27 A Absatz 1 BAT ist insoweit unwirksam, als er für eine vergleichbare Tätigkeit nur wegen des Lebensalters eine geringere Vergütung als die der höchsten Lebensaltersstufe vorsieht. Die günstigere Regelung ist auch für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGG auf die benachteiligten Personen anzuwenden. Dies gilt so lange, bis die Tarifpartner eine diskriminierungsfreie Regelung vereinbaren. Die Klage hatte keinen Erfolg bezüglich des Ortszuschlags, da das Gericht insoweit keine Benachteiligung feststellen konnte. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

Das Fazit

Das nach BAT geltende System der Lebensaltersstufen ist in TVöD und TV-L zu Gunsten des Systems der Entwicklungsstufen aufgegeben worden. Das vorliegende Urteil ist daher nur für die Beschäftigten bedeutsam, auf deren Arbeitsverhältnisse noch der BAT angewandt wird. Dies sind derzeit die Landesbeschäftigten in Berlin und Hessen, da diese Bundesländer nicht mehr Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sind. Für die Geltendmachung von Ansprüchen ist zu beachten, dass der BAT eine Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Fälligkeit vorsieht. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

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