Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst

Eine Eingruppierung nach S 14 kann beansprucht werden, wenn die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Entscheidungen über Maßnahmen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung in Zusammenarbeit mit den Familien- beziehungsweise Vormundschaftsgerichten und die damit in Zusammenhang stehende Betreuung und Beratung von Eltern und Kindern zusammen mehr als 50 Prozent der persönlichen Arbeitszeit ausmachen (Arbeitsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. Februar 2011, Aktenzeichen 8 Ca 372/10).

Der Fall

Der Kläger ist als Sozialpädagoge bei der beklagten Kommune im allgemeinen sozialen Dienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Seit dem 1. November 2009 ist der Kläger in der Entgeltgruppe S 11 der Entgelttabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert. Er berät und unterstützt Eltern und Kinder in Erziehungsfragen und individuellen Problemsituationen. Außerdem entscheidet er über Maßnahmen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung in Zusammenarbeit mit den Gerichten. Diese Tätigkeiten machen gemäß der Tätigkeitsbeschreibung der Beklagten insgesamt 54 Prozent seiner Arbeit aus, die Beratung und Unterstützung 39 Prozent sowie die Entscheidung über Maßnahmen 15 Prozent. Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Entscheidungskompetenzen nicht von seiner unterstützenden und beratenden Tätigkeit abzugrenzen seien. Die von ihm zu verrichtende Arbeit erfülle daher vollständig die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Eingruppierung nach S 14. Zum 1. November 2009 waren diejenigen Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe S 14 überzuleiten, die Entscheidungen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung treffen und in Zusammenarbeit mit den Gerichten zur Gefahrenabwehr erforderliche Maßnahmen einleiten oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von psychisch Kranken erforderlich sind. Dabei muss mindestens die Hälfte der persönlichen Arbeitszeit diesen Tätigkeitsmerkmalen entsprechen. Zu betrachten sind abgrenzbare und tariflich selbstständig bewertbare Arbeitseinheiten, die zu bestimmten Arbeitsergebnissen führen. Das Arbeitsergebnis des Klägers ist die sachgerechte Betreuung einer Familie. Eine Trennung der Tätigkeiten, die zu diesem Ergebnis führen, etwa in Beratung einerseits und Herbeiführung hoheitlicher Maßnahmen andererseits, ist sachwidrig. Diese Auslegung wird durch die Protokollerklärung Nr. 13 zur Entgeltgruppe S 14 bestätigt. Da die genannten Tätigkeiten gemeinsam 54 Prozent der Arbeit des Klägers ausmachen, ist er nach S 14 einzugruppieren. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Das Fazit

Die Entscheidung ist aus Arbeitnehmersicht zu begrüßen. Sie stellt klar, dass im Rahmen der vielfältigen Tätigkeit von Sozialarbeitern und Sozialpädagogen nicht zwischen Beratungstätigkeiten, die mit weniger Verantwortung verbunden sind, und Entscheidungsbefugnissen, die mit großer Verantwortung verbunden sind, zu trennen ist. Wie das Gericht richtigerweise ausführt, beinhaltet die Tätigkeit eine stetige Analyse der Situation, so dass tatsächlich während der gesamten Tätigkeit eine hohe Verantwortung gegeben und damit eine höhere Eingruppierung gerechtfertigt ist.

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