Dynamische Tarifanwendung kraft Vertrages zu Gunsten Dritter

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der tarifgebundenen Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Landkreis, richtete sich auf Grund einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag nach dem BAT. Der Beschäftigungsbetrieb, das Kreiskrankenhaus, ging zum August 1998 im Wege eines Betriebsübergangs auf die ihrerseits nicht tarifgebundene Beklagte über. Vorangegangen waren Verhandlungen zwischen der Beklagten, dem Landkreis und dem zuständigen Personalrat über eine Änderung des notariellen Kaufangebots der Beklagten hinsichtlich der nach dem Betriebsübergang anwendbaren Tarifverträge. In diesem Kaufangebot hatte die Beklagte in Bezug auch die künftige Vergütungsstruktur im übernommenen Betrieb den Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, die Vergütungstarife des Öffentlichen Dienstes beizubehalten. An Stelle dessen wurden zwei andere Vergütungssysteme alternativ zur Wahl gestellt. In der endgültigen notariellen Vereinbarung vom Juli 1998 wurde hinsichtlich der Tarifwerke für den Öffentlichen Dienst klargestellt, dass die für den Landkreis am Stichtag geltenden Tarifverträge (BAT, BMT-G) sowie die diese ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge anzuwenden sind.

Für die Klägerin verblieb es bei der dynamischen Bezugnahme auf den BAT. Die Beklagte hat die beiden nachfolgenden Tarifgehaltserhöhungen weitergegeben, nicht aber die Tariferhöhung zum Januar 2003. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin für sich die Umsetzung dieser Tariferhöhung. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auch das Bundesarbeitsgericht hat die Klägerin bestätigt (BAG, Urteil vom 20. April 2005, Aktenzeichen 4 AZR 292/04). Der notarielle Klinikkaufvertrag enthält einen Vertrag zu Gunsten der im übernommenen Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, wonach ihnen die weitere dynamische Anwendbarkeit auch der Vergütungstarifverträge für den Öffentlichen Dienst zugesichert wird. Diese Regelung ist trotz der Möglichkeit der tarifvertraglichen Verschlechterung von Arbeitsbedingungen in der Zukunft kein unzulässiger Vertrag zu Lasten der Arbeitnehmer. Dies gilt nach Ansicht des BAG schon deshalb, weil den betreffenden Arbeitnehmern das Wahlrecht eingeräumt worden ist, anstelle der Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst eine bestimmte andere Vergütungsordnung zu wählen.

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