Fakturierung von Arbeitszeit im Wachdienst

Die Arbeitszeit im Wachdienst nach § 46 Nr. 11 Abs. 3 TVöD BT-V (Bund) wird hinsichtlich der Vergütung einheitlich bewertet. Bei aktivem Dienst und Bereitschaftsdienst handelt es sich nicht um verschiedene Wachdienste (BAG, Urteil vom 23. Juli 2015, Aktenzeichen 6 AZR 451/14).

Der Fall

Die Parteien streiten über die Fakturierung der vom Kläger im Wachdienst an Wochenenden und Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD (Bund) Anwendung. Der Kläger leistet auf einem Trossschiff Wachdienste, die aus Zwölf-Stunden-Schichten bestehen. Er ist zu jeweils vier Stunden aktivem Wachdienst verpflichtet und hat in den übrigen acht Stunden Bereitschaftsdienst. Die Beklagte fakturiert den Wachdienst des Klägers gemäß § 46 Nr. 11 Abs. 3 Nr. 2 a TVöD BT-V mit einer Arbeitsstunde je 1,5 Wachstunden, bezahlt also für eine Zwölf-Stunden-Schicht acht Arbeitsstunden. Hiergegen wandte sich der Kläger und begehrte Lohnnachzahlung. Er war der Ansicht, nur der Bereitschaftsdienst sei zu fakturieren. Der aktive Wachdienst müsse uneingeschränkt als Arbeitszeit vergütet werden.

Die Entscheidung

Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Beklagte fakturiert den vom Kläger geleisteten Wachdienst zu Recht einheitlich mit einer Arbeitsstunde je 1,5 Wachstunden. Eine Aufspaltung der Vergütung nach unterschiedlichen Fakturierungsstufen scheidet aus. Der Anwendungsbereich des § 46 Nr. 11 Abs. 3 TVöD BT-V ist nur dann eröffnet, wenn in den Wachdienst in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Daraus folgt, dass zum einen eine Verlängerung der Wachschicht auf höchstens zwölf Stunden nur bei einer Kombination von Vollarbeit und Bereitschaftsdienst überhaupt in Betracht kommt. Zum anderen muss diese Kombination von Vollarbeit und inaktiven Zeiten nicht in die Wachschicht, sondern in „den“ Wachdienst fallen. Ein Wachdienst ist der in Wachen geleistete normale Dienst, der zwingend Bereitschaftsdienst enthält. Daraus ergibt sich nach Auffassung des BAG, dass eine Aufspaltung der Vergütung nach unterschiedlichen Fakturierungsstufen ausscheidet.

Das Fazit

Die vorliegende Entscheidung wird mit der Tarifsystematik begründet. § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 TVöD BT-V geht für die Bemessung des Entgelts während der Wachdienste von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus. Regelfall ist die Vergütung nach § 46 Nr. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 a TVöD BT-V und damit eine Fakturierung im Verhältnis von 1,5. Ausnahmsweise erfolgt in den Fällen der Nr. 1 eine volle Vergütung der Arbeitszeit wegen der besonders hohen zeitlichen Belastung oder besonders belastender äußerer Arbeitsbedingungen. Umgekehrt werden in den Fällen der Nr. 2 Buchst. b wegen der besonders geringen Belastung nur drei Stunden je Nachtwachschicht vergütet.

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